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34. Neglerunhe ekemmmachung vom 29. December 1885,
die banderung der Arzneitare betreffend.
Unter Berücksichtigung der in in den Eintaufopreisen mehrerer Droguen und Chemi-
kalien eingetretenen Veränderungen und der hierdurch nolhwendig gewordenen Aenderung.
in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat eine Revision der auch für die hier-
ländischen Apotheken maßgebenden Koniglich Preußischen Arzneitarxe stattgefunden. Dem-
gemäß ist eine neue Auflage dieser Arzneitaxe ausgearbeitet worden, welche mit dem 1.
Januar 1886 in Kraft tritt und im Anhange wiederum die zur Vereitung einer Anzahl
gebräuchlicher, in die Phurmacopoca Germanica nicht aufgenommener Arzueimittel be-
stimmten Vorschriften entbalt, wie solche bei Gestsetzung der für diese Arzneimittel ausge-
worsenen Heis maßgebend gewesen sind.
nter Bezugnahme auf F. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und
die maeieea vom 18. Februar 1875 sowie unter Verweisung auf die im
Verlage von Rudolph Gartner in * erschienene Königlich Preußische Arzneitxe wird
dies zur offentlichen Kenntniß gebrach
Greiz, am 29. December 1885.
Fürstlich Reuß--Pl. Landesreglerung.
v. Geldern -Crispendorf
C. Perthes.