Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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der nicht zusammengedrängten Buffer nicht weniger als 345 mm und nicht mehr als 
395 mm entfernt sein. 
8. 32. 
Buffer. 
() Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll 
von Mitte zu Mitte 1 750 mm betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von 
der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens zu 
370 mm anzunehmen. 
(2) An jeder Kopffeite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, 
die des anderen abgerundet sein, und zwar so, daß, vom Wagen aus gesehen, die Scheibe 
des linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Buffer- 
scheiben soll mindestens 340 mm und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben 
in der Mitte 25 mm betragen. 
5 33. 
Kuppelung. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen 
mit Schraubenkuppelungen versehen sein. 
Radreifen. 
Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 mm und nicht über 150 mm 
betragen. 
. 5 
tellung . Räd 
I) Die Räder jeder u6 der Fahrzeuge 4% in unverrückbarer Lage gegen 
einander festgestellt sein. 
Die Räder sind mit Spurkränzen an vrsehen- deren Höhe über dem mitkleren 
Laufkreis des Rades nicht weniger als 25 d uch im Zustand der größten Ab- 
nutzung der Radreifen nicht mehr als 35 mm .eenage darf. 
(3) Der lichte Abstand zwischen den Nedueßtn oll mindestens 1 357 mm und 
höchstens 1 363 mm betragen. 
4) Bis zur Höhe von 100 mm über Schienenoberkante darf kein Theil über die 
innere Seitenfläche des Radreifeno hervorragen. 
36 
Spielraum für die Spurkränze. 
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an 
dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unler 10 mm und auch bei der größ- 
ten zulässigen Abnutzung der Sputkränze nicht über 25 mm böetnalen: bei den Mittel- 
rädern sechsrädiger Lokomotiven ist jeroch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem 
lichten Abstande zwischen den Nädern) bis 40 mm zulässig. 
S. 37. 
Raddurchmesser. 
(I) Der Raddurchmesser der Tender und Maen mit Ausschluß der Radreifen- 
stärke soll mindestens 800 mm betragen.
	        
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