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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 7.
(Ausgegeben am 1. November 1888.)
. Negi gs· V dnung vom 3. Oktober 1888
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1896 und des Landes-
gesetzes vom 30. Oktober 1887 über die Unfall= und Krankenversicherung
der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Mit Höchster Genehmigung Lereniszimi wird zur Ausführung des Reichsgesetzes,
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land. und forstwirthschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Personen, vem 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt Seite 182) und des
Landesgesetzes, betreffend die Regelung der Unfall- und Krankenversicherung der in land-
und forstwirthschaftlichen Vetrieben beschäftigten Personen auf Grund des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886, vom 30. Oktober 1887 (Gesetzsammlung p. 111) Folgendes verordnet:
1.
Zu 65. 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes:
Die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge (wie Wohnung, Feuerung, Nahrungs-
mittel, Landnutzung, Kleidung r2c.) für land= und forstwirthschaftliche Arbeiter und Be-
triebsbeamte sind von der unteren Verwalkungebehörde (c#. Regierungsverordnung vom
2. November 1886) von fünf zu fünf Jahren, das erste Mal im Dezember 1888 fefl-
zusehen und dem Genossenschaftsvorstand mitzutheilen.
2.
Zu §F. 6 Abs. 3 des Reichögesetes:
Der der Verechnung der Rente für Arbeiter zu Grunde zu legende Jahresarbeits=
verdienft, welchen land- und forftwirthschaftliche Arbeiter am Ort der Beschäftigung durch
land-- und forstwirthschaftliche, wie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich er-
zielen, ist nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsgesetzes von der höheren Verwaltungs-
behördr (ei. Regierungsverordnung vom 2. November 1886) im Dezember 1888 festzu-
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