Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
1.
(Ausgegeben am 18. Februar 1892.)
1. Neai A##.# tmachung vom 15. Januar 1892
zur Ausführung des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes, betreffend
die Entwerthung der Marken.
Unter — auf die Regierunga-Bekamtmachungen wom 88 Dezember
1890 — Ges.-S. S. — und vom 19. Januar — Ges.-S. S.
wird d auf G des durch Bekanntmachung 1nr Herrn . vom 24.
Dezember 1891 veröffenklichten Bundebrathsbeschlusses andurch
angeordnet,
daß die durch Abs. 1 der Regierungs-Bekanntmachung vom 19. Januar 1891 den
Organen der Krankenkassen, welchen die Einziehung der Beilräge für die denselben an-
gehörigen Verslcherten überwragen ist, aufgegebene Entwerthung der Marken künftighin
nicht mehr in der durch Abs. 2 der Regierungs-Bekanntmachung vom 19. Januar 1891
vorgeschriebenen Weise — mittels eines Strichs —
sondern nur in der Weise zu erfolgen hat, dah auf den einzelnen Marken —
handschristlich oder unker Amwendung eines Stempels — der Entwerthungstag in Ziffern
angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 9
agleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Bestimmung unter Ziffer
II. Za der Entschließung des Bundesraths künftighin auch für die durch Arbeitgeber und
Versicherte stattfindende Entwerthung von Marken nur noch die vorstehend bemerkie Art
der Entwerlhung durch Angabe des Entwerthungstages zur Anwendung zu bringen ist,
während andere Entwerthungszeichen unzulässig sind.
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