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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 20. Oktober 1892.)
22. Neglerungs Verordunng vom 31. August 1892,
betreffend änzeigepflicht von Erkrankungen an Cholera.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wirde aus Anlaß der drohenden Cholera-
Gefahr im Anschluß an die Regierungs-Verordnung vom 16. Februar 1884, betreffend
Anzeigepflicht rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten, verordnet was folgt:
p 1.
Von jedem Erkrankungs= und W von jedem Todesfalle an Cholera oder
choleraverdächtigen Krankheiten (namentlich auch choleraverdächtigen Brechdurchfällen) ist
der Ortspolizeiverwaltung, also dem Gemeindevorstande des Orts oder des Domanial-
oder selbsistandigen Gutsbezirks sofort Anzeige zu machen.
· Verpflichtet zur Anzeige sind die Personen, welche den Erkrankten oder Ge-
storbenen ärztlich behandelt haben und, wenn eine ärztliche Behandlung nicht statt-
gefunden hat, die Haushaltungsvorstände oder Hauswirthe.
p. 2.
Aerzte haben außer bei der Och iue verwaltung auch bei dem zuständigen
Physikus unmittelbar, eventuell telegraphisch Anzeige zu machen.
ie ihnen bierdurh erwachsenden Kosten werden ihnen von dem Fürstlichen
Physikus erstatte werden
5. 3.
Aerzte haben sich bei der Anzeige an den Gemeindevorstand (§. 1) einer Zähl-
karte nach dem Muster der Anlage 1 zu bedienen und können diese Jählkarte auch bei
den Anzeigen an den Physikus benutzen.
5. 4.
ie Ortspolizeiverwaltungen haben von jeder Anzeige, welche nicht von einem
cpprobie Arzte gemacht wird, umgehend, schriftlich unter Benutzung einen Zabllarie