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den Arbeiter selbst auszuhändigen, hat die Aushändigung des Arbeitsbuches nach der neuen
Fafsung dieses Paragraphen bei Arbeitern unter 16 Jahren an den Vater oder Vor-
mund zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren hat dies dann zu geschehen, wena
der Vater oder der Vormund es ausdrücklich verlangt. Mit Genehmigung der Gemeinde-
behörde (Gemeindevorstand) des in F. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung
auch an die Mutter, oder einen souftigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter
erfolgen. Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo die Aus-
händigung des Arbeilsbuchs an den Vater wegen dessen Abwesenheit oder Erkrankung
schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geiftiger oder sittlicher Qualiftkation des
Vaters dem Interesse des jugendlichen Arbeiters nicht entsprechen würde. Zur Aushändi-
gung des Arbeitsbuches an „sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die Genehmigung nur
zu ertheilen, wenn der Aushändigung desselben an die Mukter Gründe der vorbezeichneten
Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen und endlich an den Arbeiter selbst nur
dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall ist.
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Bei der Anwendung des bisherigen F. 111 waren Zweifel darüber entstanden,
ob die daselbst vorgesehenen Eintragungen in das Arbeilsbuch auch von solchen Personen
vorgenommen werden dürsten, welche nicht als „Stellvertreter"“ des Arbeikgebers anzusehen
wären. Diese Zweifel sind durch die neue Fassung des §. 111 dahin beseitigt worden,
daß auch die hierzu bevollmächtigten Betriebsleiter zur Vornahme jener Ein-
tragungen gesetzlich ermächtigt sind. Dieselben werden ihre Unterschrist mit einem das
#him ctsngälmn ausdrückenden Zusatze zu versehen haben.
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Im Oinblick auf die Aenderungen, welche die 55. 107 bis 114 und die Ein-
richtung des Arbeitsbuchs mit dem 1. April dieses Jahres erfahren, werden sich auch die-
jenigen minderjährigen Arbeiker mit einem den neuen Vestimmungen entsprechenden
Arbeitsbuche zu versehen haben, welche bereits vor jenem Zeitpunkte in Beschäftigung ge-
treten find.
Die bisherigen Arbeitsbücher sind als nicht mehr brauchbar durch einen amtlichen
Vermerk zu schließen. Eine Gebühr darf für diese durch den Erlaß des Gesetzes vom
Juni 1891 nokhwendig gewordene Erseung der bisherigen Arbeilsbücher durch neue
nicht erhoben werden.
Die Gemeindevorstände wollen die Arbeiter und Arbeitgeber durch geeignete Be-
kanntmachungen unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des F. 150 Ziffer 1 und 2
des Gesetzes hierauf noch besonders aufmerksam machen und dabei gleichzeitig auch die unter
Jiffer 3 der vorstehenden Ausführungen bezeichneten Bestimmungen hervorheben.
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Sollten die Gemeindevorstände mit einem den ersten Anforderungen genügenden
Vorrath von Formularen zu den Arbeitsbüchern nicht versehen sein, so sind zunächst die-
senigen Arbeiter zu berücksichtigen, welche in eine neue Beschäftigung eintreten und sodann