Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, soferm 
diese nicht mindesteus ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur bel•häftigt werden, wenn das 
Beugniß eines approbirten Arztes dies sat zulässig erklär 
Die Bestimmungen im Absatz 1. 2 finden auf Arbeheerinnen, welche in Babe- 
anstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Be- 
dienung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung. 
5. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine 
schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und 
die Art des Betriebes anzugeben. 
6. Ueber die in Ziffer 4 Absatz 1. 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Ar- 
beiterinnen über jechszehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese 
Beschäftigun darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als 
bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem 
auch nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 4 zulässige Dauer der Arbeitszeit 
hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund der 
vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus 
beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an 
dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. 
Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichts- 
beamten jederzeit vorzulegen. 
B. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerké. 
7. In Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel 
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung männ- 
licher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 1, 2 und Ziffer 
5 keine Anwendung. 
III. Wertstätten mit Wasserbetrieb. 
8. In Wertstätten der unter I und II bezeichneten Art, in welchen aus- 
schließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, 
mit Ausnahme der Schleifer= und Polirerwerkstätten, der Glas-, Stein= und Metall- 
bearbeitung, dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder 
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. 
0 Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen
	        
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