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Zugleich wird darauf. hingewiesen. daß durch die oben unter 1 und 4
henannten Bekanntmachungen die in der Gesetzsammlung von 1892 (Seite 2) ab-
gedruckten Anordnungen des Bundesraths (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
24. Dezember 1891) und die dazu von uns getroffenen Anordnungen (Regierungs-
Bekanntmachung vom 15. Januar 1892) sich erledigt haben,
und daß an Stelle der mittels Regierungs-Bekanntmachung vom 22. November 1890
(Ges-Samml. Seite 47) unter II veröffentlichten „Anleitung, betreffend den Kreis
der nach dem Invaliden= und Altersversicherungs-Gesetze versicherten Personen“, die
vom Reichs-Versicherungsamte unter dem 19. Dezember 1899 aufgestellte
„Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invalidenversicherungs-
gesch vom 13. Juli 1899 versicherten Personen“ — Amtliche Nachrichten
des Reichs-Versicherungsamtes No. 1 a vom 2. Januar 1900 —
getreten ist.
Greiz, am 24. Jannar 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
3. Regi 2. W. 1 #
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vom 7. Februar 1900,
betreffend Veränderung des Namens der Thüringischen
Versicherungs-Anstalt.
Die zufolge Regierungs-Bekanntmachung vom 3. Oktober 1890 (Ges-Samml.
Seite 43) unter dem Namen „Thüringische Versicherungsanstalt“ mit dem Sitze in
Weimar errichtete gemeinsame Versicherungsanstalt für die Invaliditäts= und Alters-
versicherung führt künftig die Bezeichnung
„Thüringische Landesversicherungsanstalt“.
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Greiz, am 7. Februar 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.