Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

13. Regi 2. W. 4 4. 
vom 18. Juli 1902, 
die Beaufsichtigung der Geflügelausstellungen betreffend. 
In Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung vom 26. September 1898, 
Anweisung zur Verhütung der Verbreitung der Geflügel-Cholera betreffend, (Gesetz- 
sammlung Seite 31), wird hiermit Folgendes bestimmt: 
1 
Alle Geflügelausstellungen unterstehen künftig der Beaufsichtigung durch den 
Fürstlichen Landesthierarzt. Ausgenommen sind hiervon nur diejenigen Ausstellungen, 
auf welchen lediglich Stubenvögel ausgestellt werden. 
2 
Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden Käfige 
und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und desinfizirt 
werden. Dies gilt namentlich auch für solche Käsige, die nach Benutzung zum 
Transport des Geflügels im Ausstellungsraum verwendet werden. 
Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu bewirken, daß nach 
Entfernung der Futterreste, des Kothes und sonstiger Unreinigkeiten die Käfige pp. 
in allen ihren Theilen (auch Sitzstangen, Futter= und Tränkgeschirre) mit heißer 
Sodalauge (3 kg käufliche Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich gewaschen und 
demnächst mit Kalkmilch bestrichen werden. Statt Kalkmilch können auch andere 
gebräuchliche Desinfektionsmittel (fünfprozentige Karbolsäure, Kresolwasser, Creolin, 
Lysol, Lazillol) verwendet werden. 
Wenn die Ausstellungskäsige unmittelbar neben einander aufgestellt werden, 
empfiehlt es sich, sie durch dichte Scheidewände (z. B. Glas= oder Blechplatten) von 
einander zu trennen. 
3. 
In jeder Geflügelausstellung ist ein zur etwaigen Absonderung und näheren 
Untersuchung kranken oder verdächtigen Geflügels bestimmter, genügend großer und 
entsprechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der gegen die sonstigen Aus- 
stellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß eine Uebertragung von Seuchen- 
keimen nicht stattfinden kann. 
4 
Bricht in einer Geflügelausstellung die Geflügelcholera oder eine andere 
leicht übertragbare Geflügelseuche aus oder wird der Verdacht solcher Seuchen durch 
den Landesthierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchen= oder an-
	        
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