Gesetzsammlung
Fürstenton Neuß Aelterer Linie.
W 4.
(Ausgegeben am 17. März 1903.)
6. Regierungs-Berordnung
vom 13. März 1903,
weitere Ausführungsbestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlanh t des Fürsten Regenten
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvich= und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900, des Landesgesetzes vom 9. März 1903, sowie der Ausführungs-
bestimmungen A des Bundesrats zu dem ersteren Gesetz (Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 30. Mai 1902) Folgendes bestimmt:
81.
Zur Erteilung der in den 88 11 und 18 des Rkeichsgesetzes und den 88
2 und 4 des Landesgesetzes erwähnten polizeilichen Genehmigungen ist für das
platte Land das Fürstliche Landratsamt, für die Städte der Gemeindevorstand zu-
ständig.
Im Uebrigen werden die Obliegenheiten, welche in den vorstehend bezeichne-
ten Gesetzen nebst Ausführungsbestimmungen und in gegenwärtiger Verordnung
den Polizeibehörden und Ortspolizeibehörden überwiesen sind, von den Gemeinde-
(Guts-) Vorständen wahrgenommen.
8 2. Au 85 0 u. 10
Die in den Fällen der ss 0 und 10 des Reichsgesetzes anzuordnenden brein:
Sicherungsmaßregeln können entweder von der Polizeibehörde selbst oder durch poli-
zeiliche Auflagen an den Besitzer des Fleisches unter polizeilicher Kontrolle zur
Ausführung gebracht werden.
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