Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

8 10. 
Werden dem Gesindevermieter oder Stellenvermittler von einem Stellung- 
suchenden Ausweispapiere, Zeugnisse, andere Papicre oder sonstige Gegenstände 
C. Übergeben, so ist hierüber in einem nach dem beigefügten Muster C zu führenden 
— Buch ein Verzeichnis aufzunehmen, das von dem Stellungsuchenden mit zu unter- 
schreiben ist. 
Eine von dem Gesindevermieter oder Dienstvermittler zu unterschreibende 
Abschrift des Verzeichuisses ist dem Stellungsuchenden als Empfangsbescheinigung 
auszuhändigen. 
Die hinterlegten Papiere und sonstigen Gegenstände dürfen von den Gesinde- 
vermietern und Dienstvermittlern gegen den Willen der Hinterleger nicht zurück- 
behalten werden, sondern sind ihnen auf Verlangen gegen Unterschrift der Rückgabe= 
bescheinigung sofort auszuhändigen. 
Auf die nach Abs. 1 zu führenden Bücher finden die Vorschriften der 88 
5—7 entsprechende Anwendung. Die Nummer des Verzeichnisses ist bei dem Auftrag 
in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen. 
¾ 11. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist es verboten, ihren Auf- 
traggebern über die persönlichen Verhältnisse der Dienst= oder Arbeitgeber und der 
Dienst= oder Arbeitnehmer, über die Art des Dienstes oder der Stelle, sowie über 
die Höhe des Lohnes eine Auskunst zu geben, von der sie wissen oder den Umständen 
nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. 
8 12. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern sowie ihrem Hülfspersonal 
einschließlich der Familienangehörigen ist der Betrieb des Gast= oder Schankwirt- 
schaftsgewerbes sowie der Kleinhandel mit Bier, Branntwein und Spirituosen ver- 
5 13. 
Die durch die Taxe (§ 75a der Gewerbcordnung) festgesetzte Vermittelungs- 
gebühr darf nur erhoben werden, wenn die Vermittelungstätigkeit zum Abschluß 
eines gültigen Dienstvertrags geführt hat und hierüber die in §8 15 vorgeschriebenen 
Bescheinigungen ausgestellt und den Beteiligten ausgehändigt sind. 
Die Vermittelungsgebühr ist von demsenigen zu bezahlen, der den Auftrag 
erteilt hat. Haben sowohl der Dienst= oder Arbeitgeber, als auch der Dienst= oder 
Arbeitnehmer einen Austrag erkeilt, so darf der von beiden Teilen gezahlte Gesamt= 
betrag die einmalige Vermittelungsgebühr nicht übersteigen. 
b Die Erhebung einer Einschreibegebühr bei Entgegennahme des Auftrags ist 
verboten. 
Auslagen, die im besonderen Interesse eines Auftraggebers nötig geworden 
sind, sind von diesem besonders zu ersetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.