3 14.
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienstberechtigten
gegenüber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des zur Dienstleistung Verpflich-
teten übernommen und stellt sich heraus, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete
die Eigenschaften nicht besitzt, so hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler
auf Verlangen des Dienstberechtigten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. Das
Gleiche gilt, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete die Stelle nicht antritt.
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem zur Dienstleistung
Verpflichteten bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert und
ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so hat er auf Verlangen des zur
Dienstleistung Verpflichteten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen.
Die Aunsprüche können nur binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem
der zur Dienstleistung Verpflichtete den Dienst angetreten hat oder hätte antreten
müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt schriftliche Mit-
teilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß Zurückzahlung der
Vermittelungsgebühr begehrt werde.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Unwendung
dieser Vorschriften durch Vertrag auszuschließen.
Weitergehende Ansprüche der Austraggeber werden hierdurch nicht berührt.
8 16.
Über jede Vermietung oder Vermittelung hat der Gesindevermieter oder
Stellenvermittler unverzüglich sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem zur
Dienstleistung Verpflichteten einen Ausweis nach dem Muster D auszustellen und S##.
auszuhändigen. 22
Zum Zeichen des Einverständnisses mit dem Vertragsschluß ist der für den
Arbeitgeber bestimmte Ausweis von dem Arbeitnehmer, der für den Arbeitnehmer
bestimmte von dem Arbeitgeber zu unterschreiben.
ß 16.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der
Gesindevermieter oder Stellenvermittler Einsicht zu nehmen. Die Gesindevermieter
und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt in alle
zum Geschäftsbetrieb bestimmte Räume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher auf
Verlangen im Dienstraum der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Geschäfts-
betrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
Gesindevermieter und Stellenvermittler, die Stellen im Ausland an weib-
liche Personen oder Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen
tätige weibliche Angestellte vermitteln, haben bis zum 3. eines jeden Monats dem
Gemeindevorstand eine Abschrist der Eintragungen in die Geschäftsbücher, die der-
artige Vermittelungen betreffen, mitzuteilen.