817.
Ein Abdruck dieser Vorschriften und der Strafbestimmungen der 88 147,
Ziffer 1, 148 Ziffer 4a der Gewerbeordnung ist in jedem Geschäftsraum der Ge-
sindevermieter oder Stellenvermittler an einer in die Augen fallenden Stelle aus-
zuhängen.
818.
Zuwiderhandlungen * die . den §§ 1 — 17 gegebenen Vorschriften
werden gemäß § 147 bezgl. § 148 Abs. 1 Ziffer 4a der Gewerbeordnung mit
Geldstrase bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft, bezgl. mit Geld-
strafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen be-
traft.
0l 19.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Stellen-
vermittelungen und Arbeitsnachweise, die von Gemeinden, Jnnungen, Innungsver--
bänden, Gewerbevereinen, der Handelskammer, der Handwerkskammer oder dem land-
und forstwirtschaftlichen Hauptverein errichtet sind, und nicht gewerbsmäßig betricben
werden.
Anderen Stellenvermittelungen und Arbeitsnachweisen, die wesentlich gemein-
nützigen Zwecken dienen, kann von Fürstlicher Landesregierung Befreiung von den
Bestimmungen dieser Verordnung gewährt werden.
8 20.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt werden die Bestimmungen der Regierungs-Verordnung
vom 27. September 1880, soweit sic sich auf den Geschäftsbetrieb der Gesindever=
mieter (Gesindemäkler) beziehen, aufgehoben.
Greiz, am 23. Jannar 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.