Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

817. 
Ein Abdruck dieser Vorschriften und der Strafbestimmungen der 88 147, 
Ziffer 1, 148 Ziffer 4a der Gewerbeordnung ist in jedem Geschäftsraum der Ge- 
sindevermieter oder Stellenvermittler an einer in die Augen fallenden Stelle aus- 
zuhängen. 
818. 
Zuwiderhandlungen * die . den §§ 1 — 17 gegebenen Vorschriften 
werden gemäß § 147 bezgl. § 148 Abs. 1 Ziffer 4a der Gewerbeordnung mit 
Geldstrase bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft, bezgl. mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen be- 
traft. 
0l 19. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Stellen- 
vermittelungen und Arbeitsnachweise, die von Gemeinden, Jnnungen, Innungsver-- 
bänden, Gewerbevereinen, der Handelskammer, der Handwerkskammer oder dem land- 
und forstwirtschaftlichen Hauptverein errichtet sind, und nicht gewerbsmäßig betricben 
werden. 
Anderen Stellenvermittelungen und Arbeitsnachweisen, die wesentlich gemein- 
nützigen Zwecken dienen, kann von Fürstlicher Landesregierung Befreiung von den 
Bestimmungen dieser Verordnung gewährt werden. 
8 20. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt werden die Bestimmungen der Regierungs-Verordnung 
vom 27. September 1880, soweit sic sich auf den Geschäftsbetrieb der Gesindever= 
mieter (Gesindemäkler) beziehen, aufgehoben. 
Greiz, am 23. Jannar 1906. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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