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Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne
Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses,
eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer
Anzeige oder eines Lotterieplanes wird als besonderes selbständiges Vergehen be-
straft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen ein-
heitlichen Vorsaßhz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind.
84.
Wer, nachdem er wegen eines der im § 3 bezeichucten Vergehen rechts-
kräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den
Fällen des § 3 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1600 Mt, in den Fällen
des § 3 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 Mk. bestrast.
8 6.
Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener boshtokriftiger Vermteilung
im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mk. nach sich.
86.
Die Bestimmungen in §§ 4 und 5 finden Anwendung, auch wenn die
früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise
a#s en sind; sie bleiben jedoch znsgeschlassen. wenn seit der Zahlung oder dem
Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen
Freiheitsstrase bis zur Vegehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre verflossen
sind.
8 7.
Wer Gewinnergebnisse der im § 2 bezeichneten Lotterien in einer im
Fürstentume erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen,
Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. be-
straft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im 9 3 Abs. 2 bezeichneten
Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mk. c
88.
Den Lotterien sind Ausspielungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen
gleich zu achten mit Ausnahme der im Fürstentum veranstalteten Ausspielungen von
Waren im Umherziehen (8 56e der Gewerbeordnung), bezüglich deren es bei den
Ansführengsorsrsnungen zur Gewerbeordnung bewendet.
§.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. Mit dem gleichen Tage
tritt das Gesetz vom 19. Jannar 1901, betreffend die öffentlichen Lotterien, außer
Kraft.