Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
(Ausgegeben am 27. Februar 1000).
6. Regierungs-Verordnung
vom 26. Februar 1906
zur Abänderung des der Regierungs-Verordnung vom 16. März 1895,
den Handel mit Giften betreffend, angesügten Verzeichnisses der Gifte.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürstenregenten wird
zur Ausführung des Beschlusses des Bundesrats vom 1. Februar 1906 folgendes
verordnct:
In dem der Regierungs-Verordnung vom 16. März 1896, den Handel mit
Gisten Suhet beigefügten Verzeichnis der Gifte sind hinzuzufügen:
1. in Abteilung 1
Salzsäure, arsenhaltige x)
Schwefelsäure, arsenhaltige ?)
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung:
*) Aumerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig.
wenn 1 cem der Säure mit 3 cem Zinnchlorürlösung versehzt, inner-
halb 15 Minuten eine dunklere Färbung annimmt.
Bei der Prüfung auf den Aisengehalt ist, sofern es sich um
konzentrierte Schwefelsäure handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in
2 cem Wasser zu verdünnen und 1 cem von dem erkalteten Gemische
zu verwenden. Die Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristalli-
siertem Zinnchlorür, die mit einem Gewichtsteile Salzsäure anzurühren
und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu sältigen sind, herzu-