Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
(Ausgegeben am 27. Februar 1000). 
  
6. Regierungs-Verordnung 
vom 26. Februar 1906 
zur Abänderung des der Regierungs-Verordnung vom 16. März 1895, 
den Handel mit Giften betreffend, angesügten Verzeichnisses der Gifte. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürstenregenten wird 
zur Ausführung des Beschlusses des Bundesrats vom 1. Februar 1906 folgendes 
verordnct: 
In dem der Regierungs-Verordnung vom 16. März 1896, den Handel mit 
Gisten Suhet beigefügten Verzeichnis der Gifte sind hinzuzufügen: 
1. in Abteilung 1 
Salzsäure, arsenhaltige x) 
Schwefelsäure, arsenhaltige ?) 
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung: 
*) Aumerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig. 
wenn 1 cem der Säure mit 3 cem Zinnchlorürlösung versehzt, inner- 
halb 15 Minuten eine dunklere Färbung annimmt. 
Bei der Prüfung auf den Aisengehalt ist, sofern es sich um 
konzentrierte Schwefelsäure handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in 
2 cem Wasser zu verdünnen und 1 cem von dem erkalteten Gemische 
zu verwenden. Die Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristalli- 
siertem Zinnchlorür, die mit einem Gewichtsteile Salzsäure anzurühren 
und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu sältigen sind, herzu-
	        
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