Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
4. 
(Ausgegeben am 27. März 1900). 
  
7. Regierungs Verordnung 
vom 22. März 1906, 
betreffend die — vorläufig versuchsweise — Einführung einer 
Sonntagsruhe für das Apothekengewerbe. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erleilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
hierdurch, und zwar vorläufig versuchsweise, folgendes verordnet: 
81. 
Die Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen von nachmittags 2 Uhr 
ab geschlossen gehalten werden, wenn während dieser Zeit entweder der Apotheken-= 
vorstand oder ein Gehilfe amvesend ist, der auf ein Glocken= oder sonst übliches 
Zeichen Austräge entgegennimmt und erledigt. 
82. 
Sind zwei Apotheken au einem Orte vorhanden, so darf die eine an Stelle 
der Einrichtung unter § 1 während der dort angegebenen Zeit abwechselnd 
geschlossen gehalten werden, wenn am Eingange zur geschlossenen Apotheke durch 
Anschlag in deutlicher Schrift bekannt gegeben wird, daß die andere Apotheke offen 
ist. Eine solche Einrichtung bedarf des Einverständnisses der beiden Apothekenbesitzer 
und der Genchmigung des Fürstlichen Landratsamtes, welches zuvor den Fürstlichen 
Physikus zu hören hat. Die Genehmigung ist im Amts= und Verordnungsblatte 
bekannt zu machen. 
  
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