Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, daß der Beför- 
derung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
c. eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachver- 
ständigen (s§ 2 Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig 
erfolgt ist. 
4. Bei Leichen von Angchörigen der Armec oder der Marine genügen die 
von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu 
Abs. 3, a bis c. Im Auelande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung ver- 
zichtet werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten 
oder Konsul des Reichs die zu bescheinigenden Tatsachen bekannt sind. 
5. Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Verein- 
barung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt 
die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses. 
6. Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch 
darauf zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nach- 
weise beigebracht sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän 
auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten. 
6. 
1. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen 
Behörde des Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmenden 
sachverständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen von Angehörigen 
der Armee oder der Marine von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle, 
im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde von dem 
Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt. 
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu 
verlötenden Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem sestgefugten Holzsarge 
dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung 
verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch hier 
jede Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist. 
3. Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht 
um eine Beförderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung 
einer konsewierenden Flüssigkeit, z. B. von elwa 5 Lilern einer weingeistigen Lösung 
von Formaldehyd (10prozentig) oder Rohkrysol (5 prozentig) oder Sublimat (2 
prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugängliche 
Arterien usw. gegen Verwesung möglichst zu schüczen; auch ist der Boden des inneren 
(Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torsmull oder mit anderen 
aufsaugenden Stoffen zu bedecken. 
4. Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichen- 
resten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.
	        
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