Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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g 3. 
1. Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord ge- 
storben sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist 
tunlichst nach § 2 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reisc von der Todes- 
stunde bis zur Ankunft am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so darf von der 
Einsargung abgesehen werden. 
2 Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, 
Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Vord nicht weiter befördert werden. 
84. 
Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs= und 
Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und 
der Besatzung vermieden wird. 
Muster. 
Leichenpaß 
(ür Leichenbeförderung auf dem Seewege). 
Die Überführung der nach Vorschrift eingesargten Leiche de am. 
....... 19»du........·..an(Todcsuriachc).............. 
verstorbenen...jåhkiqcn(Vok-nndthame,StandchVctstorbcnen,bciKindcru 
StanddctEltcm)von-............. nach...........·..... 
auf dem Seewege wird hierdurch genehmigt. 
(Dienststempel). (Unterschrif).
	        
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