Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zu § 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu dem Zigaretten- 
stenergesetz — Anlage 2 des Reichsgesehes vom 3. Juni 1906, betreffend die Ord- 
nung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld — (N.-G.-Bl. S. 631) 
folgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
Der Vertrieb der zur Entrichtung der Zigarettensteuer zu verwendenden 
Steuerzeichen erfolgt durch die Fürstlichen Steuerämter in Greiz und Zeuleuroda. 
Greiz, am 25. Juni 1906. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
  
15. Regierungs-Verordnung 
vom 25. Juni 1906, 
betreffend die Ansführung des Reichserbschaftssteuergesetzes. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- Regenten 
wird zur Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes — Anlage 4 des Reichsge- 
sezes vom 3. Juni 1006, botresfen die Ordnung des Reichshaushalts und die 
Tilgung der Reichsschuld — (R.-G. S. 654) und der vom Bundesrat dazu 
erlassenen Ansführungsbestimmungen Agses verorduet: 
81. 
Erbschaftssteuerämter sind die bieherigen Erbschaftssteuerfiskalate. 
Oberbehörde im Sinne des 5 34 des Reeichserbschaftssteuergesetzes ist der 
Generaldirektor des Thüringischen Zoll- n Steuervereins. 
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Die Einziehung und Verrechnung der Steuer erfolgt durch die Fürstliche 
Landeskasse. 
Greiz, am 26. Juni 1906. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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