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erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zu § 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu dem Zigaretten-
stenergesetz — Anlage 2 des Reichsgesehes vom 3. Juni 1906, betreffend die Ord-
nung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld — (N.-G.-Bl. S. 631)
folgendes verordnet:
Einziger Paragraph.
Der Vertrieb der zur Entrichtung der Zigarettensteuer zu verwendenden
Steuerzeichen erfolgt durch die Fürstlichen Steuerämter in Greiz und Zeuleuroda.
Greiz, am 25. Juni 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
15. Regierungs-Verordnung
vom 25. Juni 1906,
betreffend die Ansführung des Reichserbschaftssteuergesetzes.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- Regenten
wird zur Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes — Anlage 4 des Reichsge-
sezes vom 3. Juni 1006, botresfen die Ordnung des Reichshaushalts und die
Tilgung der Reichsschuld — (R.-G. S. 654) und der vom Bundesrat dazu
erlassenen Ansführungsbestimmungen Agses verorduet:
81.
Erbschaftssteuerämter sind die bieherigen Erbschaftssteuerfiskalate.
Oberbehörde im Sinne des 5 34 des Reeichserbschaftssteuergesetzes ist der
Generaldirektor des Thüringischen Zoll- n Steuervereins.
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Die Einziehung und Verrechnung der Steuer erfolgt durch die Fürstliche
Landeskasse.
Greiz, am 26. Juni 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.