36
16. Regierungs-Verordnung
vom 25. Juni 1906,
betreffend einige aus Anlaß der Abänderung des Reichsstempelgesetzes
zu erlassende Bestimmungen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Ausführung des Reichsstempelgesetes vom 3. Inni 1906 (Reichs-Gesetz-
blatt Seite 695) und der vom Vundesral zu demselben erlassenen Ausführungs-
bestimmungen folgendes verordnet:
81.
Zur Erteilung von Erlanbniskarten für Kraftfahrzeuge — Tarifnummer
Za zum Reichsstempelgesete — ist für den Amtsgerichtsbezirk Greiz das Fürst-
liche Steueramt in Greiz und für die Amtsgerichtsbezirke Zeulenroda und Burgk
das Fürstliche Steneramt in Zeulenroda zuständig.
82.
Der Verkauf der Stempelmarken zur Entrichtung der in Tarifnummer 6
zum Reichsstempelgesetz (Frachturkunden) —2 Abgaben erfolgt durch die
Fürstlichen Sberger in Greiz und Zeulen
Die Bestimmung im § 2 der gen Verordnung vom 7. Juli 1900
(Gesetzsammlung Seite 175) wird, soweit sie den Verkauf der Frachtstempelmarken
für Schiffsfrachturkunden betrifft, aufgehoben.
Greiz, am 25. Juni 1906.
Fürstlich Reuß- Plaussche Landesregierung.
Meding. Seup
upe.
17. # gi 4 2. WA. 4 4.
vom 26. Juni 1906,
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.
Nachstehende „Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 werden
|