Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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16. Regierungs-Verordnung 
vom 25. Juni 1906, 
betreffend einige aus Anlaß der Abänderung des Reichsstempelgesetzes 
zu erlassende Bestimmungen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Ausführung des Reichsstempelgesetes vom 3. Inni 1906 (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 695) und der vom Vundesral zu demselben erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen folgendes verordnet: 
81. 
Zur Erteilung von Erlanbniskarten für Kraftfahrzeuge — Tarifnummer 
Za zum Reichsstempelgesete — ist für den Amtsgerichtsbezirk Greiz das Fürst- 
liche Steueramt in Greiz und für die Amtsgerichtsbezirke Zeulenroda und Burgk 
das Fürstliche Steneramt in Zeulenroda zuständig. 
82. 
Der Verkauf der Stempelmarken zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 
zum Reichsstempelgesetz (Frachturkunden) —2 Abgaben erfolgt durch die 
Fürstlichen Sberger in Greiz und Zeulen 
Die Bestimmung im § 2 der gen Verordnung vom 7. Juli 1900 
(Gesetzsammlung Seite 175) wird, soweit sie den Verkauf der Frachtstempelmarken 
für Schiffsfrachturkunden betrifft, aufgehoben. 
Greiz, am 25. Juni 1906. 
Fürstlich Reuß- Plaussche Landesregierung. 
Meding. Seup 
upe. 
17. # gi 4 2. WA. 4 4. 
vom 26. Juni 1906, 
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Nachstehende „Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 werden 
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