Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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in Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 (N.-G.-Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge- 
bracht. 
Greiz, den 26. Juni 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
Verlin We, den 23. Juni 1906. 
Anderungen 
er 
Postorduung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden 
Punkien geändert. 
1. Im § 3 „Mußenseite“ erhält der zweite Sab des Abs. I (Anderung 
vom 8. April 1901) folgenden Wortlant 
Diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briesen mit Werkangabe (§ 14) 
und bei Postanweisungen (§ 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
uDie Angabe „mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)“ 
ist an folgenden Stellen zu streichen: 
im § 7 „Postkarten“ im Abs. 
„ 8 8 „Drucksachen“ „ „ xii, 
„s8 O, Geschäftöspapiere“, „IV, 
„ § 10 „Warenproben“ „ I 
„811 „Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren 
und Warenproben“ im Abs. II. 
3. Im 8 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XVII zu setzen statt „/ Pf.“: ½ Pf. 
4. Im 9 9 „Geschäftspapiere“ ist unter VI als erster Satz nachzutragen: 
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit 
verschiedenen Adressen versehen sein. 
5. a) Statt der Überschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen 
im Orts= und Nachbarortsverkehre“ ist zu setzen: 
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarorlsverkehr.
	        
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