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b) Der Abs. I dieses § (37) erhält nachstehende Fassung:
Für Ortsbriefe (an Eupfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Auf-
gabe- Postorts) werden erhoben:
im Frankierungefalle PP55 f.
im Nichtfrankierungsfallel 10 Pff.
) Im Abs. III desselben #§# (37) ist üñ in der ersten Zeile das Wort
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen.
d) Der Abs. IV desselben 8 (37) erhält folgenden Wortlaut:
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte
Briefe abzüglich des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet.
6. Im § 30 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der letzte
Saß des Abs. XIII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut:
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt
worden, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen.
7. a) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Abs. 1 der
lehte Satz (Anderung vom 12. Dezember 190|1) zu streichen.
b) In demselben § (44) ist in dem letzten Satze des Abs. IV. das
Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen.
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabcort“ ist
in dem letzten Sate des Abs. I das Wort „Briefsendungen“ durch
„Briefe“ zu ersetz#
9. Im § 48 rwerin von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die
Worte „ihnen fehlender“ zu streichen.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V
Kraetke.