Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Neuß Alterer Linie. 
AM 8. 
(Ausgegeben am 28. Juli 1906). 
  
18. MD. ai gs Beus 4 J. 
vom 19. Juli 1906, 
betreffend Anderung des § 31 der revidierten Instruktion 
für die Standesbeamten. 
Der § 31 der Instruktion für die Standesbeamten vom 30. Dezember 1899 
(Gesetzsammumn Seite 347 ff.) wird aufgehoben und mit Hinweis auf § 40 
Ziffer 1 des Reichserbschaftsstenergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) 
und § 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 16. Juni 1906 
(Zentralblatt für das deutsche Reich S. 829) durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
8 31. 
ie Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den 
zuständigen Erbschaftssteuerämtern Mitteilung zu machen. 
Die Mitteilung hat durch besondere Totenlisten zu erfolgen. 
Die Totenlisten sind 
#a) von den Standesämtern in Greiz, Zeulenroda, Caselwit, Fraurcuth, 
Herrmannsgran, Irchwitz und Pohlitz in den ersten 10 Tagen eines 
gaan Monats — zuerst im August 1906 für den Monat 
uli, — 
b) von den übrigen Standesämtern in den ersten 10 Tagen eines jeden 
Kalendervierteljahres — zuerst im Oktober 1906 für die Monate 
Juli bis September — 
dem zuständigen Erbschaftssteueramte einzureichen.
	        
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