Gesetzsammlung
Fürstentum Neuß Alterer Linie.
AM 8.
(Ausgegeben am 28. Juli 1906).
18. MD. ai gs Beus 4 J.
vom 19. Juli 1906,
betreffend Anderung des § 31 der revidierten Instruktion
für die Standesbeamten.
Der § 31 der Instruktion für die Standesbeamten vom 30. Dezember 1899
(Gesetzsammumn Seite 347 ff.) wird aufgehoben und mit Hinweis auf § 40
Ziffer 1 des Reichserbschaftsstenergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654)
und § 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 16. Juni 1906
(Zentralblatt für das deutsche Reich S. 829) durch folgende Bestimmungen ersetzt:
8 31.
ie Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den
zuständigen Erbschaftssteuerämtern Mitteilung zu machen.
Die Mitteilung hat durch besondere Totenlisten zu erfolgen.
Die Totenlisten sind
#a) von den Standesämtern in Greiz, Zeulenroda, Caselwit, Fraurcuth,
Herrmannsgran, Irchwitz und Pohlitz in den ersten 10 Tagen eines
gaan Monats — zuerst im August 1906 für den Monat
uli, —
b) von den übrigen Standesämtern in den ersten 10 Tagen eines jeden
Kalendervierteljahres — zuerst im Oktober 1906 für die Monate
Juli bis September —
dem zuständigen Erbschaftssteueramte einzureichen.