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Sind in den betreffenden vorstehend bestimmten Zeitabschnitten keine Sterbe-
fälle eingetreten, so ist dies dem Erbschaftssteueramte binnen gleicher Frist schrift-
lich anzuzeigen.
In die Totenlisten sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von
Deutschen sowie von solchen Ausländern, welche im Inlande ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Inlande Vermögen hinterlassen
haben, auizunehmen, falls sie in glaubhafter Weise zur Kenntnis der Standesämter
gelangt sind.
Zu den Totenlisten dient das im § 2 Abs. 7 der Erbschaftssteuer-Aus-
führungsbestimmungen vorgeschriebene Muster nach Maßgabe der darauf vorgedruckten
Anleitung.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Totenlisten ent-
haltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beant-
worten, soweit sie es aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbe-
fall Anmeldenden vermögen. Zur Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht
verpflichtet.
Greiz, am 19. Juli 1906.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. ## la.
Saupe.
19. Regierungs= Verordnung
vom 26. Juli 1906,
die Zwangsvollstreckung wegen der auf Grund des Reichserbschafts-
steuergesetzes zu entrichtenden Abgaben im Verwaltungswege betr.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung
der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Gesetzsammlung
S. 147) folgendes verordnet: