Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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21. Regierungs-Verordnung 
vom 25. August 1906, 
die Aufstellung der Ortsstenerlisten (Eink steuer-Einschätzungs 
und Veraulagungslisten) betreffend. 
  
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er- 
teilter Genehmigung Seiner Lochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- Negenten wird 
zur Ausführung der §§ 21, 22 und 35 des Gesetzes vom 4. Jannar 1893, be- 
treffend die uenrrn ene: auf Grund des § 52 Abs. 2 daselbst folgendes 
verordnet: 
Liste der Steuerpflichtigen. 
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Die Unterlage für die Einschätzung und Veranlagung zur Einkommensteuer 
bildet die vom Gemeindevorstande bezw. dem Vorstande eines nicht einem Gemeinde- 
bezirke angehörenden Kammer= oder Ritterguts in zwei Exemplaren aufzustellende 
Liste der Steuerpflichtigen (§ 21 lit. a des E.St.-G., vergl. unten § 2 Abs. 2). 
Sie ist - Bestandteil der Ortssteuerliste, deren 4 ersten Spalten sie bildet. 
erforderlichen Formulare zu den Listen sind den Gemeindevorständen 
von dem W— des Landesausschusses zu liefern. 
62. 
In die Liste der Steuerpflichtigen sind aufzunchmen: 
1. alle steuerpflichtigen physischen Personen, welche im P0 en 
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 2 Ziff. 1—3 E.St.-G), 
alle steuerpflichtigen juristischen Personen, wie S 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Hastung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften 
(Konsumvereine), Versicherungsvereine auf Gehenseitigkeit und sonstige 
rechtsfähige Vereine, seie Etngen, die im Gemeindebezirke ihren 
Sitz haben (§ 2 Ziffer 5 
die Gemeinde, soweit sie ¾ 6 2 Ziffer 4 E-St.-G. steuerpflichtig 
ist, sowie liegende Erbschaften (88 2 Ziffer 6; 20 Abs. 5 daselbst), 
alle diejenigen physischen und juristischen Personen, die im Gemeinde- 
bezirke, ohne darin ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz zu haben, 
Handels= oder Gewerbeanlagen oder sonstige gewerbliche Betriebs-
	        
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