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21. Regierungs-Verordnung
vom 25. August 1906,
die Aufstellung der Ortsstenerlisten (Eink steuer-Einschätzungs
und Veraulagungslisten) betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
teilter Genehmigung Seiner Lochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- Negenten wird
zur Ausführung der §§ 21, 22 und 35 des Gesetzes vom 4. Jannar 1893, be-
treffend die uenrrn ene: auf Grund des § 52 Abs. 2 daselbst folgendes
verordnet:
Liste der Steuerpflichtigen.
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Die Unterlage für die Einschätzung und Veranlagung zur Einkommensteuer
bildet die vom Gemeindevorstande bezw. dem Vorstande eines nicht einem Gemeinde-
bezirke angehörenden Kammer= oder Ritterguts in zwei Exemplaren aufzustellende
Liste der Steuerpflichtigen (§ 21 lit. a des E.St.-G., vergl. unten § 2 Abs. 2).
Sie ist - Bestandteil der Ortssteuerliste, deren 4 ersten Spalten sie bildet.
erforderlichen Formulare zu den Listen sind den Gemeindevorständen
von dem W— des Landesausschusses zu liefern.
62.
In die Liste der Steuerpflichtigen sind aufzunchmen:
1. alle steuerpflichtigen physischen Personen, welche im P0 en
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 2 Ziff. 1—3 E.St.-G),
alle steuerpflichtigen juristischen Personen, wie S
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Hastung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften
(Konsumvereine), Versicherungsvereine auf Gehenseitigkeit und sonstige
rechtsfähige Vereine, seie Etngen, die im Gemeindebezirke ihren
Sitz haben (§ 2 Ziffer 5
die Gemeinde, soweit sie ¾ 6 2 Ziffer 4 E-St.-G. steuerpflichtig
ist, sowie liegende Erbschaften (88 2 Ziffer 6; 20 Abs. 5 daselbst),
alle diejenigen physischen und juristischen Personen, die im Gemeinde-
bezirke, ohne darin ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz zu haben,
Handels= oder Gewerbeanlagen oder sonstige gewerbliche Betriebs-