Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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Bei Personen, welche zwar von der Kommission zu schätzen sind, aber an 
einem anderen Orte des Fürstentums ihre Stenerpflicht zu erfüllen haben, (8 20 
Abs. 2 und 1 E-St.-G. und § 3 oben) — Anlage B — ist Spalte 10 nicht 
auszufüllen. 
86. 
Nach Abschluß der Einschätzungen sind die Listen in den Städten vom Vor- 
sibenden der Einschätzungskommission, in den Landgemeinden von den Mitgliedern 
der Einschähungskommission und, wenn ein Staatskommissar an der Einschätzung 
teilgenommen hat, auch von diesem zu unterschreiben und mit den Schähungsun- 
berlagen an den Vorsitzenden des Landesausschusses einzusenden ( 36 Abs. 1 E- 
t.G,). 
Veranlagung. 
§ 7. 
Die Veranlagung eines jeden Steuerpflichtigen erfolgt einheitlich für sein 
gesamtes im Fürstentum steuerpflichtiges Einkommen in der Liste des sich nach 8 
20 Abs. 1, 3, 4 und 5 E.= St.-G. ergebenden Veranlagungsortes. 
Das Ergebnis der Veranlagung wird in den Listen in der Weise kenntlich 
gemacht, daß die vom Landesausschuß vorzunchmenden Anderungen der Einschähungen 
mit blauer Tinte eingetragen werden. Eutsprechend dieser Veranlagung ist sodann 
Spalte 11 auszufüllen. 
86. 
Einkommen, das an einem anderen Orte geschäht ist, als an dem die Steuer- 
pflicht zu erfüllen ist (6 20 Abs. 2 E.“St.«G.), ist nach Feststellung des geschähten 
Betrags dem Einkommen in der Liste des Veranlagungsortes (§ 20 Abs. 1 E.St.-G.) 
zur Festsetzung des Gesamteinkommens hinzuzurechnen. In beiden Listen ist bei der 
betreffenden Person auf die andere Liste zu verveisen und zwar in der Liste des 
Schätzungsortes (Anlage B) in Spalte 10, in der Liste des Ortes der Stenerpflicht 
(Anlage A) in Spalte 13. Diese Einträge haben mit roter Tinte zu erfolgen. 
809. 
Wäre nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 E-St.-G. ein 
Steuerpflichtiger in mehreren Listen einheitlich auf sein gesamtes Einkommen zu 
veranlagen (z. B. wenn jemand an mehreren Orten im Fürstentum einen Wohnsitz 
hat oder, ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Fürstentum zu haben, an mehreren Orten 
Handel oder Gewerbe betreibt), oder ist der Veranlagungsort sonst zweifelhaft, so 
hat der Vorsitzende des Landesausschusses oder der Staatskommissar, soweit nicht 
von Fürstlicher Landesregicrung schon Bestimmung getroffen ist, vor der Veran- 
lagung an Fürstliche Landesregierung zu berichten, die alsdann den Veranlagungs-= 
ort nach § 20 Abs. 6 E-St-G. bestinunt.
	        
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