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Bei Personen, welche zwar von der Kommission zu schätzen sind, aber an
einem anderen Orte des Fürstentums ihre Stenerpflicht zu erfüllen haben, (8 20
Abs. 2 und 1 E-St.-G. und § 3 oben) — Anlage B — ist Spalte 10 nicht
auszufüllen.
86.
Nach Abschluß der Einschätzungen sind die Listen in den Städten vom Vor-
sibenden der Einschätzungskommission, in den Landgemeinden von den Mitgliedern
der Einschähungskommission und, wenn ein Staatskommissar an der Einschätzung
teilgenommen hat, auch von diesem zu unterschreiben und mit den Schähungsun-
berlagen an den Vorsitzenden des Landesausschusses einzusenden ( 36 Abs. 1 E-
t.G,).
Veranlagung.
§ 7.
Die Veranlagung eines jeden Steuerpflichtigen erfolgt einheitlich für sein
gesamtes im Fürstentum steuerpflichtiges Einkommen in der Liste des sich nach 8
20 Abs. 1, 3, 4 und 5 E.= St.-G. ergebenden Veranlagungsortes.
Das Ergebnis der Veranlagung wird in den Listen in der Weise kenntlich
gemacht, daß die vom Landesausschuß vorzunchmenden Anderungen der Einschähungen
mit blauer Tinte eingetragen werden. Eutsprechend dieser Veranlagung ist sodann
Spalte 11 auszufüllen.
86.
Einkommen, das an einem anderen Orte geschäht ist, als an dem die Steuer-
pflicht zu erfüllen ist (6 20 Abs. 2 E.“St.«G.), ist nach Feststellung des geschähten
Betrags dem Einkommen in der Liste des Veranlagungsortes (§ 20 Abs. 1 E.St.-G.)
zur Festsetzung des Gesamteinkommens hinzuzurechnen. In beiden Listen ist bei der
betreffenden Person auf die andere Liste zu verveisen und zwar in der Liste des
Schätzungsortes (Anlage B) in Spalte 10, in der Liste des Ortes der Stenerpflicht
(Anlage A) in Spalte 13. Diese Einträge haben mit roter Tinte zu erfolgen.
809.
Wäre nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 E-St.-G. ein
Steuerpflichtiger in mehreren Listen einheitlich auf sein gesamtes Einkommen zu
veranlagen (z. B. wenn jemand an mehreren Orten im Fürstentum einen Wohnsitz
hat oder, ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Fürstentum zu haben, an mehreren Orten
Handel oder Gewerbe betreibt), oder ist der Veranlagungsort sonst zweifelhaft, so
hat der Vorsitzende des Landesausschusses oder der Staatskommissar, soweit nicht
von Fürstlicher Landesregicrung schon Bestimmung getroffen ist, vor der Veran-
lagung an Fürstliche Landesregierung zu berichten, die alsdann den Veranlagungs-=
ort nach § 20 Abs. 6 E-St-G. bestinunt.