Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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810. 
Nach Abschluß der Veranlagung sind die Listen vom Vorsitzenden des Landes- 
ausschusses oder seinem Stellvertreter und dem Staatskommissar, soweit derselbe bei 
der Veranlagung mitgewirkt hat, zu unterschreiben. 
Der Vorsitzende des Landesausschusses hat auf das 2. Exemplar der Listen 
das Ergebnis der Veraulagung zu vermerken und solche sodann mit seiner Unter- 
schrift versehen den Gemeindevorständen zuzusenden. Die in § 8 vorgeschriebene 
Zusammenzählung ist Lierbei fortzulassen. 
8 11. 
Diese Listen (§ 10 Abs. 2) haben (außer in Greiz) für die Erhebung der 
Gemeindesteuer als Unterlage zu dienen. 
5 12. 
Wegen Ausfertigung der Steuerzettel und Heberegister siehe Regierungs- 
Verordnung vom 11. Jannar 1893 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes 
Zisser 2 (Ges-S. S. 20). 
Greiz, am 25. August 1906. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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