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Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gutachten ersetzt. Diese
Bestimmung gilt für alle von einer demschen Zeutral= oder Landesyolizeibehörde aus-
gestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung.
c. Polizeiliche Kennzeichnung.
8 6.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und
Pläzen ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht
entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine
Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit
einem polizeilichen Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungs-
nummer erfolgt durch die nach § 4 Abs. 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller
erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung
des Keunzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die Bescheinigung
ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung des Fahrzeugs auf
öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen
vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem die
Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§ 7 Abs. 1) gekenn-
zeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirkes zu ver-
sehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue ausgzustellen.
86.
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen.
87.
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem (oder
mehreren) Buchstaben (oder rxömischen Ziffern) zur Bezeichuung des Vundesstaats
(oder engeren Verwaltungsbezirkes) und aus der Erkennungsnummer, unter welcher
das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an
der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht-
barer Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizcibehörde aus besonderen,
aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der Aubringung des
zweiten Keunzeichens absehen und demgemäß zulassen, daß nur ein Kennzeichen an
der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarz=
gerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel