Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

61 
Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gutachten ersetzt. Diese 
Bestimmung gilt für alle von einer demschen Zeutral= oder Landesyolizeibehörde aus- 
gestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung. 
c. Polizeiliche Kennzeichnung. 
8 6. 
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und 
Pläzen ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht 
entsprochen ist. 
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine 
Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit 
einem polizeilichen Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungs- 
nummer erfolgt durch die nach § 4 Abs. 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller 
erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung 
des Keunzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die Bescheinigung 
ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung des Fahrzeugs auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem die 
Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§ 7 Abs. 1) gekenn- 
zeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirkes zu ver- 
sehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue ausgzustellen. 
86. 
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen. 
87. 
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem (oder 
mehreren) Buchstaben (oder rxömischen Ziffern) zur Bezeichuung des Vundesstaats 
(oder engeren Verwaltungsbezirkes) und aus der Erkennungsnummer, unter welcher 
das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an 
der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht- 
barer Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizcibehörde aus besonderen, 
aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der Aubringung des 
zweiten Keunzeichens absehen und demgemäß zulassen, daß nur ein Kennzeichen an 
der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht wird. 
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarz= 
gerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.