Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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aufzumalen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu 
verbinden ist. Die Buchstaben (oder die römischen Ziffern) und die Nummer müssen 
in eine Reihe gestellt und durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt 
werden. Die Abmessungen betragen: Nandbreite mindestens 10 Millimeter, Schrift- 
höhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Millimeter, Abstand zwischen den 
einzelnen Zeichen und vom Nande 20 Millimeter, Stärke des Trennungsstrichs 
12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, Höhe der Tafel aus- 
— schließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3). 
— Bei dem an der Rückseite des goberene mittels Schrauben, Nieten oder 
Nägel fest anzubringenden Kennzeichen sind die Buchstaben (römischen Ziffern) und 
die Nummer auf einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balken- 
schrift auszuführen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (vgl. § 10). Die 
Buchstaben (römischen Ziffern) müssen über der Nummer stehen. Die Abmessungen 
betragen: Nandbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Millimeter bei 
einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Beichen und 
vom Nande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 Millimeter 
(Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige Tafel 
— (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 kann das hintere Kennzeichen 
— auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden. 
88. 
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde ver- 
sehen sein. 
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Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umtklappen eingerichtet sein; sie dürfen 
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustande erhalten werden. r 
untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der 
des hinteren nicht weniger als 45 ** vom Erdboden entfernt sein. 
Während der Dunkelheit und 16 n#en Nebel ist das hintere Kennzeichen 
durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durch- 
scheinenden Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen zulassen, 
sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des 
Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß 
so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze des Führers noch vom Inne#n des 
Wagens aus gubgestelt werden kann. 
Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung 
des —ni* absehen. 
11. 
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der Zu- 
teilungsstelle sofort angezeigt werden.
	        
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