Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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Auch an unübersichtlichen Stellen (8 17 Abs. 3) ist Warnungszeichen zu geben. 
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder 
andere Tiere dadurch uuruhig oder scheu werden. 
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) 
abgegeben werden. 
Das Abgeben langgezogener Huppensignalc, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen 
haben, ist nicht statthaft. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahr- 
zeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen 
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren, sowie erforder- 
lichenfalls anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen. 
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen 
hat der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene 
Hilfe zu leisten. 
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, 
nach links in weitem Bogen zu fahren. 
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, 
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts 
auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so- 
lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammen= 
treffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegäng- 
nissen oder dergleichen. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad- 
fahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
6 20. 
Das Fahren mit Kraflfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf 
Radfahnvegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Ver- 
kehr mit Krafträdern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig. 
6#1. 
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne 
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege oder 
die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf be- 
stimmten Wegen, Pläten und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zu- 
lässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden. 
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