Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

66 
lgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch 
assentlich #Anscheg auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis 
zu bringen. 
5 22. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der 
zuständigen Landeszentralbehönde oder der von dieser zu bestimmenden höheren Ver- 
waltungsbehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt. 
3 ur Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genchmigung der zuständigen Behörde 
erforderlich. 
*23. 
Das Mitführen von knhngewagen ist nur auf Grund polizeilicher Erlaubnis 
zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten 
auf Verlangen vorzuzeigen. Un 5 r Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
k. Berkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke. 
8 24. 
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorsflbergehendem Aufenthalt 
in das Gebiet des Deutschen Reiche aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen 
Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende 
besondere Bestinnnungen: 
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von 
Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
in den §5 4, b finden auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine 
Anwendung, sofern der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Be- 
scheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes nachweisen kann, 
daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizei- 
lichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den 
Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das 
Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferde- 
kräste, das Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen das 
Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Anerkennungsver- 
merk einer deutschen Behörde versehen sein. 
b) Die außerdeutschen Krastfahrzeuge müssen an Stelle der durch 88 7. 
10 vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglich- 
rundes Kennzeichen (Muster 6) führen, das zugleich mit der Be- 
— scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach 
– Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.