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lgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch
assentlich #Anscheg auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis
zu bringen.
5 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
zuständigen Landeszentralbehönde oder der von dieser zu bestimmenden höheren Ver-
waltungsbehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
3 ur Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genchmigung der zuständigen Behörde
erforderlich.
*23.
Das Mitführen von knhngewagen ist nur auf Grund polizeilicher Erlaubnis
zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten
auf Verlangen vorzuzeigen. Un 5 r Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
k. Berkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
8 24.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorsflbergehendem Aufenthalt
in das Gebiet des Deutschen Reiche aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen
Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende
besondere Bestinnnungen:
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen
in den §5 4, b finden auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine
Anwendung, sofern der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes nachweisen kann,
daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizei-
lichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den
Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das
Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferde-
kräste, das Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen das
Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Anerkennungsver-
merk einer deutschen Behörde versehen sein.
b) Die außerdeutschen Krastfahrzeuge müssen an Stelle der durch 88 7.
10 vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglich-
rundes Kennzeichen (Muster 6) führen, das zugleich mit der Be-
— scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach
– Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf den