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Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen
Reichs nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen
ist an der Rückscite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht-
barer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während der
Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich
erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Keunzeichen nicht
verdecken. Elwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu ent-
fernen oder zu überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwagen 6 Mark,
„Krafträden 3 „
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeil,
d. h. in den Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vor-
mittags und nach 5½ Uhr nachmittags, in den übrigen Monaten
vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags, in Anspruch ge-
nommen, so erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen aauf
„ #asträder „ „
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem
Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung aus-
gestellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen
befugten Amtestelle behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle
zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Julande
später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rück-
sendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Poli-
zeibehörde zu geschehen.
c) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vor-
geschriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraft-
fahrzeuge durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden,
sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungs-
vermerke versehen sind.
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter a
und J die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zu-
ständige deutsche Konful. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt,
so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein.
Die zuständige Landespolizeibehörde kann von dem im vorstehenden unter a
geforderten Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen
bestimmter Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen.
Den Eigentümern außerrdentscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen
Landespolizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Keunzeichen zu
1
10 Mark,
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