Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

67 
Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen 
Reichs nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen 
ist an der Rückscite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht- 
barer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während der 
Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich 
erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Keunzeichen nicht 
verdecken. Elwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu ent- 
fernen oder zu überdecken. 
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt 
für Kraftwagen 6 Mark, 
„Krafträden 3 „ 
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeil, 
d. h. in den Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vor- 
mittags und nach 5½ Uhr nachmittags, in den übrigen Monaten 
vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags, in Anspruch ge- 
nommen, so erhöht sich die Gebühr 
für Kraftwagen aauf 
„ #asträder „ „ 
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem 
Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung aus- 
gestellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen 
befugten Amtestelle behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle 
zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Julande 
später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rück- 
sendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Poli- 
zeibehörde zu geschehen. 
c) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vor- 
geschriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraft- 
fahrzeuge durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden, 
sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungs- 
vermerke versehen sind. 
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter a 
und J die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zu- 
ständige deutsche Konful. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt, 
so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein. 
Die zuständige Landespolizeibehörde kann von dem im vorstehenden unter a 
geforderten Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen 
bestimmter Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen. 
Den Eigentümern außerrdentscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen 
Landespolizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Keunzeichen zu 
1 
10 Mark, 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.