Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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führen. Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Be- 
liehung' als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der 
58 4, 5, 7, 10. Die zuständige Landespolizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde, 
welche Fve Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Er- 
kennungsnummer zuzuteilen hat. 
g 26. 
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsicht- 
lich der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten. 
F. Untersagung des Betriebes. 
6 20. 
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Unter- 
suchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung 
zu stellenden Anforderungen entspricht. 
Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch die 
Polizeibehörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden. 
827. 
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von 
Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von 
Kraftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Sie 
aben alsdann das ausgestellte Zeugnis (§ 14 Abs. 1) der Polizeibehörde abzuliefern. 
Handelt es sich um ausländische Zeugnisse (§ 24 Abs. 1 unter e), so ist die Polizei- 
behörde befugt, den Anerkennungsvermerk zu löschen. 
  
6. Strafbestimmungen. 
ß 28. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Ge- 
mäßheit des 8 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
H. Ausnahmen. 
6#29. 
Von der Verpflichtung zur Führung des Keunzeichens sind befreit: 
a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Ver- 
wendung finden,
	        
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