Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reußz Alterer Linie.
11.
(Anusgegeben am 18. Seplember 1900).
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vom 15. September 1906,
betreffend Ansführungsbestimmungen zu den Vorschriften über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Zur Ausführung der durch Regierungs-Verordnung vom 27. August 1906
erlassenen „Vorschristen“ über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Ges.-Samul.
S. 57) wird folgendes bestimmt:
I.
Ob ein Kraftfahrzeng als Krasevagen oder als Kraftrad anzusehen ist, ist
Frage der tatsächlichen Feststellung im einzelnen Falle.
2.
Unter „polizeilichen Vorschriften“ (§ 1 der „Vorschriften") sind nicht allein
die orts= oder landespolizeilichen Anordnungen, sondern auch die bestehenden ge-
seblichen Bestimmungen zu verstehen.
3.
Um das Schreibwerk zu vermindern und um zeitraubende Rückfragen zu
vermeiden, empfiehlt es sich, daß die Anmeldung von Kraftfahrzeugen bei dem
Fürstlichen Landratsamte auf Formularen — nach anliegendem Muster — erfolgt.
Fabriken oder Händler, welche mit den zum Verkaufe gestellten Frhegen
Probefahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen veranstalten wollen, haben bei
dem Fürstlichen Landratsamte die Zulassung der Kraftfahrzeuge im Sinne der
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