Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußz Alterer Linie. 
11. 
(Anusgegeben am 18. Seplember 1900). 
  
23. * t“ gi as Mô. 4 ch 
vom 15. September 1906, 
betreffend Ansführungsbestimmungen zu den Vorschriften über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
  
Zur Ausführung der durch Regierungs-Verordnung vom 27. August 1906 
erlassenen „Vorschristen“ über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Ges.-Samul. 
S. 57) wird folgendes bestimmt: 
I. 
Ob ein Kraftfahrzeng als Krasevagen oder als Kraftrad anzusehen ist, ist 
Frage der tatsächlichen Feststellung im einzelnen Falle. 
2. 
Unter „polizeilichen Vorschriften“ (§ 1 der „Vorschriften") sind nicht allein 
die orts= oder landespolizeilichen Anordnungen, sondern auch die bestehenden ge- 
seblichen Bestimmungen zu verstehen. 
3. 
Um das Schreibwerk zu vermindern und um zeitraubende Rückfragen zu 
vermeiden, empfiehlt es sich, daß die Anmeldung von Kraftfahrzeugen bei dem 
Fürstlichen Landratsamte auf Formularen — nach anliegendem Muster — erfolgt. 
Fabriken oder Händler, welche mit den zum Verkaufe gestellten Frhegen 
Probefahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen veranstalten wollen, haben bei 
dem Fürstlichen Landratsamte die Zulassung der Kraftfahrzeuge im Sinne der 
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