Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

74 
§ 4, 5 der „Vorschriften“ zu bewirken. Zuoerlässigen Firmen kann auf Antrag 
vom Fürstlichen Landratsamte für solche Fällc eine Anzahl von Erkennungsnummem 
zu wiederkehrender Verwendung mit der Maßgabe überwiesen werden, daß beim 
Verkauf eincs jeden Fahrzeuges, zwecks Zuteilung der nunmehr endgültig zu führen- 
den Erkennungsnummer, ohne Verzug Anzeige erstattet wird. 
4. 
Bei der Uberweisung von Erkennungsnummern an Fabriken oder Händler 
gemäß vorstehender Bestimmung unter Zisfer 3 ist die in § 5 der „Vorschriften“ 
vorgesehene Bescheinigung mit entsprechendem Vermerke zu versehen. 
Ebenso hat das Fürstliche Landratsamt in die Bescheinigung einen ent- 
sprechenden Vemmerk einzutragen, wenn auf Grund der § 7 Abs. 1 Satz 3, § 10 
Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 der „Vorschriften“ eine Ausnahmebewilligung 
erteilt ist 
Wird ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plähen bereits zuge- 
lassenes Kraftfahrzeug verkauft, so greisen die Bestimmungen des 8 4 der „Vor- 
schriften“ Platz. Bei Erteilung der Bescheinigung (8 5 Abs. 2 der „Vorschriften“) 
an den Käufer ist die dem Verkäufer erleilte Bescheinigung einzuziehen. 
Die Bestimmungen der §5 14 bis 19 der „Vorschriften“ finden nicht allein 
auf berufsmäßige Kraftfahrer (Chauffeure), sondern auch auf alle anderen Personen 
Anwendung, die dauernd oder vorübergehend ein Kraftfahrzeug führen. 
Im Falle der Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 der „Vor- 
schriften“ hat das Fürstliche Landratsamt einen entsprechenden Vermerk in das 
Zeugnis einzutragen. 
6. 
Im Interesse einer glatten Abwickelung des Fahrverkehrs und zur Ver- 
meidung von Unfällen ist auf die streuge Durchführung der für das Ausweichen 
und Uberholen der Fuhrwerke bestehenden Vorschriften ganz besonders Gewicht zu 
legen. Die Polizeibeamten haben hierauf besonders zu achten. 
7. 
Um eine rechtzeitige Veröffentlichung von Wegesperrungen in den Fachzeit- 
schriften sicherzustellen, haben die Polizeibehörden von den von ihnen angeordneten 
Wegesperrungen (§ 21 Abs. 1 der „Vorschriften"), soweit diese nicht nur vorüber- 
gehender Natur sind, dem Deutschen Automobil-Verbande zu Berlin, Leipziger Plat# 
No. 16, ungesäumt Nachricht zu geben. 
Soweit die Bauart bestimmter Wege die Verwendung solcher Kraftfahr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.