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1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Abs. unter
IV (Anderung vom 15. März 1904) folgende Fassung:
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke
„Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen
Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt.
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Abs. VII
ant 4 der Anderung vom 25. April 1003 folgende Fas-
Bei der. Abragung nach dem Landbestellbezirke werden für Post=
anweisungen nebst den Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pfg. für
gewöhnliche Pakete, Einschreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte
von 2½ einschließlich 10 Pfg. und für Pakete von höherem Gewicht 20 Pfg.
für das Stück erhoben. Die Bestellgebühr für Postanweisungen kommt auch dann
zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen
werden.
3. Im 6 56 „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Satz folgende
Fassun
Die #asbehurte bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen
zu bestellen sind. ———
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V
Kraetke.
26. — 3 à. M# 4 .
vom 26. November 1906,
betreffend eine Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu den
Vorschriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Die in 8 7 Abs. 1 der Regierungs-Bekanntmachung vom 15. September
1906, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Vorschristen über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen (Gesehsammlung Seite 73) vorgeschriebene Nachricht von Wege-