z 3.
Soweit nicht die Vorschrift des § 47 der Gewerbeordnung Platz greift, be-
darf eine Stellvertretung des Gesindevermieters oder Stellenvermittlers der Genehmigung
des Gemeindevorstandes.
Die Beschäftigung von Hilfspersonal (Gehülfen, Lehrlingen, Agenten) ein-
schließlich der Familienangehörigen bedarf in allen Fällen der Genehmigung des
Gemeindevorstandes.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Siellvertreter oder der Gehülfe
die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besiptt.
Die Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen
werden.
* 4.
Wer das Gewerbe eines Gesindevermieters oder Stellenvermittlers betreibt,
ist verpflichtet. Geschäftsbücher zu führen und zwar
1. nach dem beigefügten Muster A für Aufträge derjenigen Personen, die einen
I
a Dienst oder eine Stelle suchen (Arbeitnehmer):
*st'“'i 2. nach dem beigefügten Muster B für Aufträge derjenigen Personen, die
s einen Dienst oder eine Stelle zu vergeben haben (Arbeitgeber).
5 5.
Die Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten-
zahlen vrschen sein.
ule sind vor der ersten Eintragung von dem Gemeindevorstand unter Be-
aiasian der Seitenzahl abzustempeln.
Bei der Führung der Geschäftsbücher hat der Gesindevermieter oder Stellen-
vermittler sich der deutschen Sprache zu bedienen. Sämtliche Eintragungen sind
mit Tinte zu bewirken.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräumne gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unkenntlich gemacht, es darf
nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
später bemacht worden sind.
Das Herausnehmen, Zusammenkleben oder Überkleben von Blättern, sowie
das Einfügen neuer Blätter ist untersagt.
86.
Der Gesindevermieter oder Stellenvermittler hat die bei ihm eingehenden
Aufträge im Laufe des Tages in der Reihenfolge des Eingangs unter fortlaufender
Nummer in das Geschäftsbuch einzutragen. Die Erledigung der Aufträge und der