81
sperrungen, die nicht nur vorũbergehender Natur sind, ist künftig an den „Kaiser-
lichen Automobil-Klub“ zu Berlin, Leipzigerplatz Nr. 16 zu geben.
Greiz, den 26. November 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
27. Regierungs-Verordnung
vom 27. November 1906
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 9. Februar 1887,
die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des
Schweinefleisches auf Trichinen betreffend.
Die Regierungen der nachstehend genannten 19 Staaten nämlich
Preußen mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, das Königreich
Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Allenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudol-
stadt. Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß AKlterer Linie, Reuß
Jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen
haben sich zu einem Trichinenschaubezirke mit der Wirkung zusammengeschlossen, daß
alles Fleisch von Schweinen, das innerhalb dieses Gebietes in den Verkehr gelangt
und aus einem der genannten Staaten stammt, als auf Trichinen untersucht an-
gesehen wird.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
deshalb unter insoweiter Abänderung des § 7 der Regierungs-Verordnung vom 9.
Februar 1887, die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des
Schweinefleisches auf Trichinen betreffend, folgendes verordnet:
dem im Fürstentum geforderten Nachweise der Untersuchung des einge-
führten Schweinefleisches auf Trichinen (6 7 Abs. 2 der Regierungs-Verordnung
vom 9. Februar 1887, Ges S. S. 55) genügt die Feststellung, daß das Fleisch aus
einem der dem Gebiete angeschlossenen Bundesstaaten stammt.
Als Herkunftsort wird in der Regel angesehen:
a) bei Bahn= und Postsendungen, der auf den Vegleitpapieren der
Sendung (Frachtbrief, Postpaketadresse) angegebene Abgangsort;