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b) wenn das Flcisch von Personen eingeführt wird, der Herkunftsort
der betreffenden Person.
Fleisch von Schweinen, das in das Trichinenschangebiet aus einem diesem
Gebiete nicht angeschlossenen Bundesstaate (3. V. den süddeutschen Staaten, den
Großherzogtiimern Mecklenburg und von Preußen den Hohenzollernschen Landen)
eingeführt wird, ist auf Trichinen zu untersuchen, falls nicht besonders nachgewiesen
wird, daß die Trichinenschau bereits vorgenommen ist. Ebenso wird dasjenige ein-
geführte Fleisch behandelt, bei dem der Nachweis der Herkunft aus einem der Ver-
tragsstaaten nicht mit der nötigen Sicherheit geführt erscheint, oder der Verdacht
vorliegt, daß es nach der Einfuhr in das Trichinenschaugebiet der vorgeschriebenen
Trichinenschau nicht unterlegen hat. Es bleibt den Einführenden überlassen, den
Nachweis der Herkunft aus einem der Vertragsstaaten oder der Untersuchung auf
Trichinen durch Beibringung von Ursprungszeugnissen, uschinenschauakteten oder
ähnlichen Bescheinigungen besonders zu erleichtern und zu sicher
Die Untersuchung des in das Trichinenschaugebiet Lengefühnen Fleisches
hat an dem Orte stattzufinden, wo zuerst die Möglichkeit besteht, das Fleisch in
Verkehr zu bringen. Wird das Fleisch nach der Untersuchung von diesem Orte
weiter geschafft, so wird es so behandelt, wie wenn es an diesem Orte ausgeschlachtet
wärc, d. h. es wird an dem neuen Bestimmungsorte nur der Nachweis der Herkunft
und nicn uch der Untersuchung auf Trichinen verlangt.
f Wildschweine, mögen sie in ganzen Körpern oder zerlegt eingeführt
sein, beul sich diese Bestimmungen nickt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1906 in Kraft.
Greiz, den 27. November 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.