Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

29. Negierungs-Verordnung 
vom 24. Dezember 1906, 
betreffend Änderuug der Deutschen Arzueitaxe. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird unter Bezugnahme, auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, 
die Einführung einer einheitlichen Deutschen Arzneitaxe betreffend (Gesetsammlung 
Seite 26), auf Grund des § 80 Abs. 1 der Gew.-Ordug, bestimmt: 
Die zufolge Verständigung unter den Bundesregierungen im Bundesrate 
am 10. Dezember 1906 beschlossenen Anderungen der deutschen Arzneitaxe treten 
für das Fürstentum am 1. Jannar 1907 in Kraft. 
Wegen dieser Anderungen wird auf die amtliche Ausgabe der Deutschen 
Arzneitaxe 1907 Bezug genommen. Diese wird Ende dieses Monats im Verlag 
der Weidmann'schen Verlags-Buchhandlung in Berlin S. W. 12, Zimmerstraße 94, 
erscheinen. 
Greiz, am 24. Dezember 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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