Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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oder in einem derjeuigen deutschen Bundesstaaten oder Bezirken derselben befunden 
haben, deren entsprechende Zwangsschlachtvichversicherungen die aus dem Fürstentum 
stammenden Rinder und Schweine den inländischen gleichachten. Bei Kälbern unter 
drei Monaten wird die Zeit, welche das Muttertier vor der Geburt des Kalbes im 
Fürstentum oder einem anderen der vorbezeichneten Staaten sich befunden hat, 
hinzugerechnet. 
Art. 2. 
8 4 erhält folgende Fassung: 
Bei Staktgabe des Versicherungsantrages hat der örtliche Vertreter der An- 
stalt das Tier in von Unserer Landesregierung zu bestimmender Weise kenntlich zu 
machen und den Versicherungswert desselben auf Grund der ihm über den Ver- 
kanfspreis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, über den Wert des Tieres von 
dem Besitzer zu machenden Angaben, der eigenen Untersuchung und gegebenenfalls 
nach Gehor von Sachverständigen festzustellen. 
Der Versicherungswert darf nicht höher festgesetzt werden, als der Kauf- 
preis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, der von dem Besitzer angegebene 
ert des Tieres beträgt. Ist für mehrere Tiere ein Gesamtkaufpreis vereinbart, 
so ist derselbe bei Feststellung des Versicherungswertes auf die einzelnen Tiere an- 
gemessen zu verteilen. 
Danach hat der öriiche. Vertreter dem ns use über die erfolgte Ver- 
sicherung gegen Zahlung des Versi icherungebeitragcs einen Aufnahmeschein 
(Versicherungsschein) auszustellen und eine Abschrift Wns dem Vorsitzenden der 
Anstalt einzusenden. 
Die Versicherung erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf des vierundzwanzigsten 
Tages, von Ausstellung des Versicherungsscheines an gerechnet, das versicherte Tier 
geschlachtet wird. 
Art. 3. 
§ 6 erhält folgende Fassung: 
Für die Versicherung des in §9 2 Abs. 1 bezeichneten Viches haben die 
Versicherungsnehmer an die Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten, deren Höhe 
vom Gesamtvorstande der Anstalt für einen bestimmten Zeitabschnitt unter Berück- 
sichtigung der gesamten Geschäftsergebnisse im voraus, in der Regel von sechs zu 
sechs Monaten, festgeseyzt und öffentlich bekannt gemacht wird. 
Die Beiträge werden je besonders festgesetzt 
1. für männliches .... « 
2. für weibliches |— Nindvieh über 300 Mk. Wert, 
4 sür aihe Rindvieh bis einschließlich 300 Mk. Wert, 
5. für Kälber, 
6. für Schweine über 100 Ml. Wer 
7. für Schweine bis einschließlich 107) Mk. Wert.
	        
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