346 Bayern unter Maximilian IV Joseph.
ohne die schon auf dem Marsche begriffenen Verstärkungen abzuwarten,
in einer persönlichen Unterredung mit Napoleon
Waffenstillstand, und bald nachher (26. Dezember 1805) den
Frieden zu Preßburg schloß. Er mußte Tyrol (sammt den
Fürstenthümern Brixen und Trient, dann die Herrschaften Feldkirch,
Bregenz, Bludenz, Sonneberg in Vorarlberg und die Grafschaft
Hohenems, in Schwaben die Grafschaft Königsegg-Rothenfels
mit Immenstadt und Staufen, die Herrschaften Tetnang und
Langenargen am Beodensee, die Stadt Lindau und die Markgrafschaft
Burgau) an Bayern überlassen; außerdem sollte Bayern
vom Kurfürsten von Salzburg dessen Theile an den frühern
Bisthümern Eichstädt und Passau und obendrein die Reichsstadt
Augsburg erhalten, dagegen Würzburg an den Kurfürsten
von Salzburg überlassen. Preußen, das nach der
Verletzung des Ansbachischen Gebiekes durch Bernadotte dem österreichisch-russischen
Bündnisse bedingungsweise beigetreten war,
mußte gemäß dem Frieden zu Schönbrunn, den es am 15. Dezember
1805 mit Napoleon geschlossen hatte, die Markgrafschaft
Ansbach an Bayern abtreten, wogegen dieses das Herzogthum
Berg an Napoleon, und die böhmischen Herrschaften
Reichsstadt, Buschtierad u. s. w. an den Erzherzog Ferdinand
überlassen mußte. Das Kurfürstenthum Bayern, welches
vor dem Preßburger Frieden 1091 Quadratmeilen mit 2,446,463
Einwohnern zählte, begriff nach der Erfüllung der im Preßburger
Frieden und im Schönbrunner Vertrage enthaltenen Bestimmungen
(Preußen trat die Markgrafschaft Ansbach erst am 20. Mai
1806 ab) einen Flächeninhalt von 1618 ½/ Quadratmeilen mit
3,070,463 Einwohnern in sich, also um 527½ Quadratmeilen
mit 624,000 Einwohnern mehr, als vorher. Diese beim Abschluße
des Preßburger Friedens sicher gestellte Vergrößerung
Bayerns hatte Napoleon bestimmt, für den Kurfürsten
Max IV Joseph die Königswürde zu fordern, und der Kaiser
Franz II übernahm die Verpflichtung, den bisherigen Kurfürsten
von Bayern als König mit allen Souveränetätsrechten, die er
und der König von Preußen in seinen Ländern geltend machte,
anzuerkennen.