Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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8  10.

Die  von  jedem  Prüfling  für  die  erste  juristische  Prüfung  zu  erhebende  Gebühr
  beträgt  fünfundsiebzig  Mark.

Die  Gebühr  ist  alsbald  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  zu  entrichten.

Beschränkt  sich  die  Prüfung  auf  die  mündliche  Prüfung  und  einen  Teil  der
schriftlichen  Prüfung  (die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  die  drei  unter  Aufsicht
zu  sertigenden  Arbeiten),  so  ist  eine  Gebühr  von  sechzig  Mark  zu  entrichten.  Beschränkt
  sich  die  Prüfung  auf  den  schriftlichen  oder  auf  den  mündlichen  Teil  der
Prüsung,  so  beträgt  die  Gebühr  fünfzig  Mark.  Beschränkt  sich  die  Prüsung  auf  einen
Teil  der  lchistchen  Prüfung,  so  wird  eine  Gebühr  von  dreißig  Mark  erhoben.

t  der  Prüfling  von  der  Prüfung  zurück,  so  finden  auf  die  Erhebung

der  Gebn  die  Vorschriften  des  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

820.
liber  die  Aufnahme  des  Prüflings  als  Referendar  in  den  Vorbereitungsdienst
  des  einzelnen  Staates  beschließt  die  Landesjustizverwaltung  des  letzteren.
B  Der  für  den  Vorbereitungsdienst  augenommene  Referendar  wird  eidlich  verpflichtet


Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungsdienst.

Zweiter  Peil.
Der  Vorbereitungsdienst.
6#21.
Der  Referendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden
kann,  eine  Vorbereitungszeit  von  mindestens  drei  und  ein  halb  Jahren  im  praktischen
Justizdienst  zurücckgelegt  haben.

8  22.
Während  der  Vorbereitungszeit  sind  die  Referendare  bei  Gerichten  und
Staatsanwaltschaften,  sowie  bei  Rechtsanwälten  zu  beschäftigen.  Auch  kann  ihre
Beschästigung  bei  Verwaltungsbehörden  augeordnet  werden.

5  23.

Die  Beschäftigung  der  Referendare  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß
sie  sich  in  sämtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen  und  staatsanwaltschaftlichen,
ingleichen  des  Gerichtsschreiberci=  und  Bureaudienstes,  sowic  des  Rechtsanwaltsberufs
eine  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit  erwerben,  wie  sie  zur  selbständigen
Verwaltung  des  Amtes  eines  Richters  oder  Staatsanwaltes,  sowie  zur  selbständigen
Auslbung  der  Rechtsanwaltschaft  erforderlich  ist.