Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Nur für den Unterricht im Klavier-, Violin= und Orgelspiel sind die Klassen 
in der Regel in einzelne Abteilungen zu zerlegen. 
83. 
Die Zahl der Schüler darf die zu dem Maß der vorhandenen Lehrkräfte 
und Unterrichtsräume in angemessenem Verhältnis stehende Höhe nicht überschreiten. 
Ihre Höchstzahl wird — mit Vorbehalt weiterer Bestimmungen — auf insgesamt 
70 festgestellt. 
8 4. 
Die Aufnahme in das Seminar findet zu Ostern mit Beginn des neuen 
Schuljahres statt. Nur ausnahmsweise kann dieselbe mit Genehmigung der Ober- 
schulbehörde im Laufe des Schuljahres erfolgen. 
6 5. 
Aufnahmeberechtigt sind Landeskinder, die der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche angehören. Nur bei Mangel an genügend befähigten inländischen Bewerbern 
können mit Genchmigung des Fürstlichen Konsistoriums Schüler, die nicht dem 
Fürstentum Reuß ä. L. angehören, ausgenommen werden. 
86. 
Die Aufnahmeprüfung findet in der II. Hälfte des Januar statt; der Zeit- 
punkt wird rechtzeitig von dem Seminardirektor in den Zeitungen bekannt gegeben 
Dem Aufnahmegesuch sind beizufügen: 
das Taufzeugnis, 
der Konfirmationsschein, 
der Wiederimpfungsschein, 
ein ausführliches Schulzeugnis, das über die Leistungen in den 
einzelnen Fächern, über die Führung und Befähigung Auskunft gibt, 
ein selbstgefertigter Lebenslauf, in dem Name, Beruf und Wohnungs- 
ort der Eltern oder des Vormundes genau angegeben sind und mit- 
zuteilen ist, welche Schule der Bewerber besucht hat und aus welchen 
Gründen er sich dem Lehrerberuf widmen will, 
ein ärztliches Gesundheitszeugnis, in dem dem Bewerber außer gesunder 
Körperbeschaffenheit im allgemeinen noch besonders wörtlich bescheinigt 
wird, daß er eine gesunde, für den Beruf eines Volksschullehrers hin- 
länglich starke Brust, scharfes Gehör, gesunde Slinune und gesunde 
Augen hat, auch sonst nicht an körperlichen Gebrechen leidet, die ihn 
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