Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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an der Erfüllung der einem Volksschullehrer obliegenden Pflichten 
hindern können. In dem Zeugnis hat der praktische Arzt sich auch 
darüber zu äußern, ob er die Familie des Bewerbers persönlich kennt, 
und ob ihm ekwas darüber bekannt ist, daß in ihr Fälle von Skrofulose, 
Lungenschwindsucht oder Geisteskrankheit vorliegen. 
Die Zeugnisse der Schule und des Arztes sind unter versiegeltem Verschluß 
an den Bewerber obzugeben und von diesem unerbrochen seinem Gesuche anzufügen. 
Während der Aufnahmeprüfung findet eine Untersuchung der Bewerber 
durch den Seminararzt statt. 
87. 
Die Prüfung wird unter dem Vorsit des Direktors und unter Beteiligung 
des gesamten Lehrerkollegiums vorgenommen. Die Aufgaben in den einzelnen 
Fächern werden von den betreffenden Fachlehrern gestellt, die Entscheidung über 
Aufnahme oder Nichtaufnahme steht dem gesamten Kollegium zu. 
Bei Prüfung einzelner, im Laufe des Unterrichtsjahres etwa Aufnahme 
suchender Schüler hat der Direktor ausnahmslos den Klassenlehrer und die übrigen 
Hauptlehrer der Klasse,. für welche die Prüfung stattfindet, hinzuzuziehen. 
8 8. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und nicht öffentlich. Sie 
ist so einzurichten, daß sich aus ihr nicht bloß ein Urteil über Sicherheit und 
Umfang der Kenntnisse sowie über den Grad der Fertigkeiten, sondern auch über 
das Verständnig und die geistige Beanlagung des Prüflings gewinnen läßt. Die 
Prüfungskommission ist befugt, solche Prüflinge, deren Unreife sich in den schrift- 
lichen Arbeilen zweifellos herausstellt, von der ferneren Prüfung auszuschließen. 
80. 
Neben hinreichender Begabung und Vorbildung sowie gutem Charakter und 
einwandfreier Führung wird von dem Prüfling für die Aufnahme in die sechste 
lasse des Seminars verlangt: 
I. lautrichtiges, fließendes und richtig betontes Lesen von Prosa und 
vesie und sinngemäßer Vortrag gelernter Gedichte; 
2. Bekanntschaft mit den Elementen der deutschen Sprachlehre; Anfertigung 
eines seinem Gesichtekreis entnommenen Aufsatzes und Niederschrift 
eines Diktates ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung und 
Grammatik; 
3. eine deutliche und reinliche Handschrift;
	        
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