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Namensunierschrift zu dem Revers des Zöglings zu bekennen und sich zugleich für
dessen Erfüllung verbindlich zu machen.
Falls der Zögling oder dessen Eltern bezw. Vormünder während der Zeit
des Seminarbesuches auf die Bewilligung staatlicher Beihilfe zu seiner Unterhaltung
rechnen, so ist das in einem besonderen Gesuch an den Seminardirektor zu beantragen.
Das Gesuch muß eine möglichst genane Angabe über die Vermögenslage enthalten
und darunter die Beglaubigung des zuständigen Gemeindevorstandes, daß die Angaben
der wirklichen Sachlage entsprechen, sowic eine Bescheinigung darüber, mit welchem
Einkommen die Bewerber zur Steuer veranlagt sind. Auch ist in dem Gesuche
genau anzugeben, ob der Zögling Geschwister hat, und wenn dies der Fall ist, wie-
viele ihrer sind und in welchem Alter (event. auch in welchem Berufe) sie stehen.
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Jeder neu aufgenommene Zögling hat ein Eintrittsgeld von 5 Mark zu
entrichten.
Das Schulgeld beträgt für Inländer 40 Mark, für Ausländer 80 Mark
jährlich, doch soll den vor Ostern 1911 die Anstalt bereits besuchenden Zöglingen
die Vergünstigung zu teil werden, daß sie bis Ostern 1914 das Schulgeld nach den
bisherigen Säßen zahlen.
Bedürftige Schüler, die sich dessen würdig erzeigen, können auf Ansuchen
durch das Fürstliche Konsistorium bedingungsweise von der Zahlung des Schulgeldes
befreit werden. Dieselben haben sich unter Beitritt des gesetzlichen Vertreters durch
Nevers zu verpflichten, das bedingungsweise erlassene Schulgeld nachzuzahlen, falls
sie auf ihren Wunsch von der nach § 10 Absatz 3 ihnen obliegenden Verpflichtung
entbunden werden oder vor Beendigung ihrer Ausbildung die Anstalt verlassen.
Verläßt ein Schüler im Laufe eines Vierteljahrs die Anstalt, so hat er das
Schulgeld für den laufenden Monat mit zu entrichten.
8 12.
Die Aufnahme ist für das erste Jahr nur eine bedingte. Auch später kann
der Zögling. wenn sich nach dem Urteil des Lehrerkollegiums herausstellt, daß er
nicht die erforderlichen Anlagen oder daß er ein für einen Lehrer ganz ungecignetcs
Wesen hat, von der Anstalt entlassen werden.
8 13.
Die zur Hundhabung der Disziplin unentbehrlichen Schulstrafen dienen zu
nächst zur Besserung des Schülers und zur Verhütung von Uebertretungen, solle
aber auch dazu helsen, den Geist der Anstalt und das Wohl der Schüler gegen
verderbliche Einflüsse einzelner Mitschüler sicherzustellen.