Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Namensunierschrift zu dem Revers des Zöglings zu bekennen und sich zugleich für 
dessen Erfüllung verbindlich zu machen. 
Falls der Zögling oder dessen Eltern bezw. Vormünder während der Zeit 
des Seminarbesuches auf die Bewilligung staatlicher Beihilfe zu seiner Unterhaltung 
rechnen, so ist das in einem besonderen Gesuch an den Seminardirektor zu beantragen. 
Das Gesuch muß eine möglichst genane Angabe über die Vermögenslage enthalten 
und darunter die Beglaubigung des zuständigen Gemeindevorstandes, daß die Angaben 
der wirklichen Sachlage entsprechen, sowic eine Bescheinigung darüber, mit welchem 
Einkommen die Bewerber zur Steuer veranlagt sind. Auch ist in dem Gesuche 
genau anzugeben, ob der Zögling Geschwister hat, und wenn dies der Fall ist, wie- 
viele ihrer sind und in welchem Alter (event. auch in welchem Berufe) sie stehen. 
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Jeder neu aufgenommene Zögling hat ein Eintrittsgeld von 5 Mark zu 
entrichten. 
Das Schulgeld beträgt für Inländer 40 Mark, für Ausländer 80 Mark 
jährlich, doch soll den vor Ostern 1911 die Anstalt bereits besuchenden Zöglingen 
die Vergünstigung zu teil werden, daß sie bis Ostern 1914 das Schulgeld nach den 
bisherigen Säßen zahlen. 
Bedürftige Schüler, die sich dessen würdig erzeigen, können auf Ansuchen 
durch das Fürstliche Konsistorium bedingungsweise von der Zahlung des Schulgeldes 
befreit werden. Dieselben haben sich unter Beitritt des gesetzlichen Vertreters durch 
Nevers zu verpflichten, das bedingungsweise erlassene Schulgeld nachzuzahlen, falls 
sie auf ihren Wunsch von der nach § 10 Absatz 3 ihnen obliegenden Verpflichtung 
entbunden werden oder vor Beendigung ihrer Ausbildung die Anstalt verlassen. 
Verläßt ein Schüler im Laufe eines Vierteljahrs die Anstalt, so hat er das 
Schulgeld für den laufenden Monat mit zu entrichten. 
8 12. 
Die Aufnahme ist für das erste Jahr nur eine bedingte. Auch später kann 
der Zögling. wenn sich nach dem Urteil des Lehrerkollegiums herausstellt, daß er 
nicht die erforderlichen Anlagen oder daß er ein für einen Lehrer ganz ungecignetcs 
Wesen hat, von der Anstalt entlassen werden. 
8 13. 
Die zur Hundhabung der Disziplin unentbehrlichen Schulstrafen dienen zu 
nächst zur Besserung des Schülers und zur Verhütung von Uebertretungen, solle 
aber auch dazu helsen, den Geist der Anstalt und das Wohl der Schüler gegen 
verderbliche Einflüsse einzelner Mitschüler sicherzustellen.
	        
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