Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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37. 
Der Dienstbote kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs- Herrtgerg 
frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; als ein solcher ist es, sofernzur aundigung 
nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechftertigen, namentlich anzu= % Aig 
sehen: Kündlgunge- 
wenn der Dienstbote zu den ihm obliegenden Verrichtungen unfähig W. 
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wird; 
wenn die Dienstherrschaft sich Tätlichkeiten oder schwere Beleidigungen 
gegen den Dienstboten zu Schulden kommen läßt oder es verweigert, 
den Dienstboten gegen solche Handlungen eines ihrer Familienangehörigen 
oder eines anderen Dienstboten oder Angestellten zu schützen; 
3. wenn die Dienstherrschaft oder Familienangehörige oder Vertreter der- 
selben den Dienstboten zu Handlungen verleiten oder zu verleiten 
suchen, die wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 
wenn die Dienstherrschaft dem Dienstboten dessen Erinnerung unge- 
achtet die schuldige Vergütung nicht oder nicht in der schuldigen Art 
und Beschaffenheit gewährt, oder wenn sie sich weigert, den ihr nach 
5 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegenden Verpflichtungen nach- 
zukommen; 
. wenn bei Fortsetzung der übernommenen Verrichtungen das Leben oder 
die Gesundheit des Dienstboten einer erweislichen Gefahr ausgesetzt 
sein würde, die ihm bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht be- 
kannt war; 
wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz nach einem entfernten Orte 
verlegt oder den Dienstboten auf längere Reisen in entfernte Gegenden 
mitnehmen will; 
wenn dem Dienstboten bei Eingehung des Gesindevertrages verschwiegen 
worden ist, daß der Dienstherr oder die Dienstherrin unter Polizei- 
aussicht steht; 
wenn der unter Ziffer 7 bezeichnete Umstand erst nach Eingehung des 
Gesindevertrags eingetreten ist. 
In den unter Zisfer 2, 7 und 8 genaunten Fällen ist der Austritt ous 
dem Dienst nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem 
Gesinde länger als eine Woche bekannt sind. 
Anmerkung zu 8 37: 
6# 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: 
Detr Dienslberechtigie Achen Geshbuches le n Geerätschaften, die er zur Verrichtung 
der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, und Dienstteistungen, die unter 
leiner Auordnung oder Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichteie gegen Gefahr 
lr Leben und Gesundheit soweit geschützt isl, als die Natur der Dienstleislungen es gestontet. 
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienst- 
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