Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
W 9.
(Ausgegeben am 23. Dezember 1911.)
21. Patent
vom 18. Dezember 1911,
die im Jahre 1912 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Zufolge Höchster Entschließung soll mit Zustimmung des Landtags im
Jahre 1912 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit der
Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grund-
steuer mit 256 Pfennigen von der Steuereinheit erhoben werden.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestim-
mungen.
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und
Einnehmer zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei
ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am dritten mit #0 Pfennig von jeder Steuer-
einheit zu entrichtende Grundstener folgende Termine festgesetzt:
der 1. April,
der 1. Juli,
der 30. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des dritten Grundsteuertermins
Beträge unter 1., Pfennig wegfallen, Beträge von über #/, Pfennig für einen vollen
Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der Ortssteuer=
einnehmer wegen Erhebung des dritten Termins durch das Fürstliche Kataster-
bureau erfolgen wird. 13