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Ueber -enderungen, welche durch den Wegzug des Steuerpflich-
tigen veranlaßt sind, oder — soweit die Erhebung der Staatssteuer den
Gemeinden obliegt — letzteren bereits gemäß § 32 der mehrfach bezeich-
neten Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz bekannt gegeben
sind, bedarf es einer weiteren besonderen Mitteilung nicht.
93
Mit dem Zugang der in den vorstehenden Paragraphen bzeic
neten Mitteilungen an die Gemeinden beginnt für diese der Lauf der
Berufungsfrist im Sinne des 9 29 des Gemeindeabgabengesetzes.
* 4.
Der Einreichung eines Verteilungsplans bedarf es nicht, wenn
eine Vereinbarung über die Verteilung des Gewerbeeinkommens gemäß
8 21 Ziffer 1 des Gemeindeabgabengesetzes vorliegt.
Im übrigen sind für Handels-, Gewerbe= oder Bergbauunterneh-
mungen, welche sich über mehrere inländische Gemeinden erstrecken, all-
jöhrlich bis zum 15. Jannar Verteilungspläne nach dem anliegenden
Muster an die beteiligten Gemeindevorstände einzureichen.
Dde- Verteilungspläne haben sich für die erstmalige Veranlagung
nach dem Gemeindeabgabengesetz auf die unmittelbar vorhergehenden ab-
gesckoenen 3 Geschäftsjahre, für die Folgezeit auf das jeweilig letzte
Geschäftsjahr zu beziehen.
Die Gemeindevorstände haben innerhalb der für die Einreichung
der Steuererklärungen gesetzten Frist (§ 22 der Ausf.Verordnung zum
Einkommensteuergesetz) die Verteilungspläne mit einer Erklärung zu ihrem
Inhalt an das Steueramt einzureichen.
86.
Die in 8 27 des Gemeindeabgabengesetzes bezeichneten Steuer-
pflichtigen haben unerfordert alljährlich bis zum 15. Januar den Ge-
meindevorständen die für die kommunale Besteuerung notwendigen An-
gaben über ihren Jahresumsatz und, soweit sie Teilhaber von Erwerbs-
gesellschaften sind, über ihren Anteil am Reingewinn zu machen.
# 4 Abs. 3 dieser Verordnung findet sinngemäße Anwendung.
Greiz, den 28. August 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.