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und forstwirtschaftlichen Grundstücke nach Abrechnung der die Gebäude samt Hofraum
treffenden Einheiten entfallen, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen umge-
legt, die nach den S§ 5, Z und 9 dieses Gesetzes getroffen sind. Der Umlegung
der Beiträge ist diejenige Zahl der Grundsteuereinheiten zu Grunde zu legen, welche
am Schlusse des Kalenderjahres, für das die Umlegung erfolgt, auf den fraglichen
Grundstücken ruht.
Die Satung kann bestimmen, daß die Beiträge von denjenigen Personen
zu erheben sind, welche nach gesetzlicher Vorschrift zur Grundstener für die den
Betrieben der Genossenschast zugehörenden Grundstücke veranlagt sind oder sein
würden, wenn die Grundstücke nicht von der Grundsteuer befreit wären. Solchen-
falls findet § 1009 Absatz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung Anwendung.
Das Fürstliche Katasterbureau hat in diesem Fall der Berufsgenossenschaft
auf ihre Kosten die erforderlichen Unterlagen nach näherer Anweisung Fürstlicher
Landesregierung zu beschaffen.
Veränderungen in der Veranlagung einzelner Grundstücke zur Grundsteuer
sowie Veränderungen im Besitz der beitragspflichtigen Grundstücke hat das Fürst-
liche Katasterbureau alljährlich bis zum 10. Januar für das abgelaufene Jahr dem
Genossenschaftsvorstand mitzuteilen.
868.
Gehören außerhalb des Fürstentums liegende Grundstücke zu einem Betrieb,
der seinen Sit im Fürstentum hat, so sind sie vom Genossenschaftsvorstand bezw.
den von diesem beauftragten Sachverständigen nach Grundsteuereinheiten abzuschäten.
Letziere sind den nach § 7 ermittelten Grundsteuereinheiten zuzuzählen.
Die Abschätzung kann erfolgen unter Zugrundelegung der auf den Grund-
stücken nach den Ordnungen ihres Staats ruhenden Steuereinheiten nach einem zu
erörternden und festzustellenden Verhältnis des Wertes einer Grundstenereinheit in
dem fraglichen Bundesstaat zu dem einer Grundsteuereinheit im Fürstentum.
5*9.
Für Unternehmer, die betriebsfremde oder im Betrieb beschäftigte, aber nicht
versicherungspflichtige Personen versichern, sowie für diejenigen nicht versicherungs-
pflichtigen Unternehmer, welche sich selbst versichern, und für diejenigen Personen,
bezüglich deren bei Berechnung der Rente ein höherer als der Jahresarbeitsverdienst
land= und forstwirtschaftlicher Arbeiter zu Grunde gelegt wird, hat die Satzung Zu-
schläge zu den ordentlichen Beiträgen festzusetzen.
810.
Gefahrklassen werden nicht gebildet.